Bundesgerichtshof: Fristenregime bei Nichtigkeitsberufungsklagen im Fokus

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Das Urteil X ZR 96/21 des Bundesgerichtshofs betrifft die Fristenregelung bei Nichtigkeitsberufungsklagen. Obwohl es keine Leitsatzentscheidung ist, ist es dennoch von großer Bedeutung. Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht das Streitpatent im Rahmen des 2. Hilfsantrags beschränkt aufrecht erhalten. Die Zustellung des Urteils erfolgte am 2. September 2021, und die Nichtigkeitsberufung wurde am 27. Oktober 2021 eingelegt. Trotz eines offensichtlichen Schreibfehlers im Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass die Berufungsfrist bereits am 2. September 2021 begonnen hatte und somit verfristet war.

Bundesgerichtshof entscheidet: Nichtigkeitsberufungsfrist begann am 2. September 2021

Am 2. September 2021 wurde das Urteil zugestellt, welches jedoch einen offensichtlichen Schreibfehler enthielt. Aus diesem Grund bat der Vertreter der Klägerin um eine Klarstellung. Das korrigierte Urteil wurde am 27. September 2021 zugestellt. Die Nichtigkeitsberufung wurde schließlich am 27. Oktober 2021 eingereicht.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2021 stellt fest, dass die Nichtigkeitsberufungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen hatte und somit verfristet war. Trotz Schreibfehlern im Urteil, die auf ein offensichtliches Versehen hinweisen, bleibt der wesentliche Inhalt des Urteils unverändert. Die Klägerin hätte eindeutig erkennen können, dass das Patent im beschränkten Umfang aufrechterhalten wurde und in welchem Umfang dies geschah. Alle relevanten Informationen, die für eine Berufungsentscheidung erforderlich waren, waren ihr bekannt. Das Urteil war zwar fehlerhaft, aber nicht unvollständig.

Gemäß der Rechtsprechung wird eine zweite Zustellung eines Urteils als Ersatz für die erste angesehen, wenn das Gericht erklärt, dass die erste Zustellung unwirksam oder gegenstandslos ist. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin jedoch selbst eine zweite Zustellung veranlasst, ohne dass das Gericht die Wirksamkeit der ersten Zustellung in Frage gestellt hatte. Aus diesem Grund konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Berufungsfrist erst mit der zweiten Zustellung begann. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher ausgeschlossen.

Um sicherzustellen, dass ihre Rechte gewahrt bleiben, wird den Parteien in Nichtigkeitsverfahren empfohlen, bei Urteilen des Bundespatentgerichts, die Schreibfehler oder andere Unrichtigkeiten aufweisen, zunächst formal Berufung gemäß §110 PatG einzulegen. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Frist erst mit einer möglichen zweiten Zustellung beginnt. Im Zweifelsfall sollte die Berufungsbegründung gemäß §112 PatG basierend auf der endgültigen Fassung des Urteils eingereicht werden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hebt hervor, dass es für Parteien in Nichtigkeitsberufungsklagen von großer Bedeutung ist, vorsichtig zu sein. Sie sollten nicht auf Schreibfehler oder Unrichtigkeiten in Urteilen vertrauen, sondern rechtzeitig Berufung einlegen und auf die endgültige Fassung des Urteils warten. Nur so können sie sicherstellen, dass ihre Rechte geschützt werden und mögliche Fehler vermieden werden.

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