Urheberrechte für Autoren, Herausgeber, Lektoren und Co.

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An einer künstlerischen oder schriftstellerischen Arbeit sind viele beteiligt – Texter, Grafiker, Lektor, Verleger usw. Doch wer hat welche Rechte? Gilt das Urheberrecht für alle gleichermaßen? Und was resultiert aus diesem Urheberrecht genau? Diese und weitere Fragen sollte sich jeder stellen, der schöpferisch tätig ist. Wer hier nicht genau Bescheid weiß, riskiert, dass seine Werke anderweitig verwendet werden und keine rechtlichen Schritte möglich sind.

Was besagt das Urheberrecht?

Laut Urheberrecht darf jeder, der schöpferisch tätig ist, über sein Werk frei bestimmen und verfügen. Das bedeutet, dass die gesamte weitere Verwertung des Werkes geregelt werden kann. Der Verfasser oder Urheber bekommt damit umfassende Rechte zugestanden. Die Befugnisse, die aus den Regelungen des Urheberrechts resultieren, sind heiß begehrt, bringen sie doch gerade in finanzieller Hinsicht einen großen Nutzen. Der Urheber bekommt die Erträge aus der Verwertung seines Werkes und er darf bestimmen, ob sein Werk seinen Namen tragen muss. Veränderungen oder gar Entstellungen des Werkes dürfen nicht ohne seine Zustimmung erfolgen.

Allerdings ist es nicht ganz so einfach zu klären, wem die Urheberrechte tatsächlich zustehen. Denn wenn es hier zu Streitigkeiten kommt, melden sich nicht selten viele verschiedene Personen zu Wort, die allesamt ihre Rechte geltend machen wollen. In einigen Fällen können sogar tatsächlich mehrere Personen Rechteinhaber sein.

Rechte bei Sprachwerken

Ein Sprachwerk wird durch einen Texter oder Autor verfasst. Dieser bleibt in der Regel der Inhaber sämtlicher Urheberrechte, es sei denn, er tritt diese Rechte im Rahmen einer entsprechenden Erklärung ab. Nun kann allerdings auch der Lektor Rechte anmelden – etwa, weil er umfassende Änderungen an dem Werk vorgenommen hat. Doch rechtlich gesehen ist der Lektor in der Regel kein Erwerber von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Er leistet keinen relevanten Beitrag, indem er ein Werk etwas ändert bzw. an bestimmte Vorgaben anpasst. Anders sieht die Sache aus, wenn tief greifende Änderungen vorgenommen werden, die das gesamte Werk beeinflussen. Werden zum Beispiel Kapitel eines Buches neu geschrieben, Inhalte zugefügt oder andere – ähnlich umfassende – Änderungen vorgenommen, so kann der Lektor durchaus zum Miturheber werden. Er kann jedoch die Rechte an einem Werk nicht gänzlich allein zugestanden bekommen, er wird immer gemeinsam mit dem Autor Urheber bleiben.

Der Autor schreibt unter einem Pseudonym

Einige Autoren nennen nicht ihren eigenen Namen, sondern setzen auf ein Pseudonym. Urheberrechtlich gesehen ist das ohne Belang. Die rechtliche Stellung, die der Autor als Urheber innehat, gilt unter seinem richtigen Namen ebenso wie unter dem Pseudonym. In jedem Fall darf er auf die Wahrung seiner Rechte beharren. Doch hat der Autor auch einen Anspruch darauf, anonym zu bleiben? Aus dem Urheberrechtsgesetz ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Hier werden keine Schutzmaßnahmen zur Geheimhaltung vorgesehen. Wer als Autor nicht mit seinem bürgerlichen Namen auftreten will, muss also eher das Presserecht bemühen bzw. auf seine Persönlichkeitsrechte hinweisen. Auf diese Art und Weise hat er eine Chance auf Wahrung der Anonymität. Das Urheberrecht sieht für diesen Fall hingegen keine Möglichkeiten vor.

Der Autor arbeitet als Ghostwriter

Wird ein Textwerk veröffentlicht, so muss dieses nicht zwangsläufig von demjenigen verfasst worden sein, der als Autor auf dem Buchrücken genannt wird. Auch ein Ghostwriter kann hier Hand angelegt haben und gilt somit als Verfasser des Textes. Laut Rechtsprechung ist der Ghostwriter damit Urheber des Werkes. Der Ghostwriter ist damit der Rechteinhaber, auch wenn andere Autoren offiziell genannt werden. Diese wiederum besitzen nicht die Möglichkeit, sich als Rechteinhaber im Sinne des Urheberrechts zu bezeichnen. Allerdings ist der Bereich des Ghostwritings in der Rechtswissenschaft nach wie vor umstritten. Ein Autor kann auf die Nennung seines Namens verzichten und tritt als Ghostwriter auf. Wie lange dieser Verzicht aber geltend zu machen ist und inwieweit tatsächlich der Name an keiner Stelle genannt werden muss, ist bislang nicht wirklich klar. Denn wer darauf beharrt, dass er namentlich nicht genannt werden möchte, bekommt spätestens dann ein Problem, wenn er mithilfe juristischer Schritte seine Rechte an einem Werk geltend machen möchte.

Ein Ghostwriter, der gern gänzlich anonym bleiben möchte, hat zudem bisher noch keine Chance, seine Rechte völlig aufheben zu lassen. Er ist und bleibt ein Urheber im Sinne des Gesetzes und würde unrechtmäßig benachteiligt werden (können), wenn er auf seine Rechte verzichten würde. Das Gesetz sieht daher keine endgültige Ablösung von den Rechten des Ghostwriters vor.

Die Rechte des Herausgebers

Streng genommen könnte man sagen, dass ein Herausgeber keine Rechte im Sinne des Urheberrechts besitzt, weil er schließlich keine eigenständigen Arbeiten verfasst und keine künstlerische Leistung erbringt. Doch das ist nicht ganz richtig. Ein Herausgeber sammelt verschiedene Einzelwerke und publiziert diese. Er erwirbt sogenannte urheberähnliche Rechte, die sich exakt auf die jeweilige Sammlung beziehen. An dieser Stelle kann jedoch keine genaue Auskunft darüber gegeben werden, wie weit diese Rechte gehen und wessen Rechte im Einzelfall berücksichtigt werden müssen. Der jeweilige Fall muss daher immer eingehend geprüft werden, wenn zu Klärungswünschen bezüglich des Urheberrechts bzw. zu Streitigkeiten dasselbe betreffend kommt.

Die Werke mehrerer Autoren

Texte können auch in Coautorschaft entstehen, wobei die Regelung der Rechte verschieden ausfallen kann. Zum einen sind hier Bearbeitungen zu nennen. Hier gibt es bereits ein Werk, welches urheberrechtlich geschützt ist. Durch eine Bearbeitung wird dieses Werk verändert und es entsteht etwas Neues. Original und bearbeitete Version müssen sich stark voneinander unterscheiden. Das Original kann auch weiterhin allein benutzt werden, die Bearbeitung hingegen ist vom Original abhängig.

Auch bei Anthologien und Kompilationen arbeiten mehrere Autoren zusammen, die einzelnen Beiträge der Textersteller bleiben jedoch klar erkennbar voneinander getrennt.

Die dritte Gruppe der Coautorschaften stellen die Gemeinschaftswerke dar. Hier sind mindestens zwei Autoren gemeinsam damit beschäftigt, ein Werk entstehen zu lassen, welches als eigenständig bezeichnet werden kann. Die einzelnen Beiträge der Autoren lassen sich nicht mehr voneinander abgrenzen.

Bei einer Coautorschaft besitzen immer sämtliche Autoren die Rechte an dem Werk. Das bedeutet, dass zum Beispiel einer Verwertung des Werkes immer durch alle Beteiligten zugestimmt werden muss. Allerdings unterscheidet sich hier die Rechtsprechung, denn teilweise werden auch mehrheitliche Entscheidungen zugelassen. Dies gilt vor allem im Fall der Gemeinschaftswerke, wenn dabei Genre übergreifend gearbeitet wird. Das ist beispielsweise bei einer Oper der Fall – hier arbeiten Texter und Musiker zusammen. Alle haben die gleichen Rechte an dem Werk, so dass es zu Streitigkeiten führen kann, wenn Entscheidungen hinsichtlich einer Verwertung des Werkes anstehen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.


Bildnachweis: © morguefile.com – clarita

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