Zweigniederlassung gründen: Die selbstständige Niederlassung eines Unternehmens zu gründen, ist eine Möglichkeit, den Wirkungskreis entscheidend auszudehnen. Dabei sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten.
Zweigstelle gründen: Planung der Umsetzung
Unternehmen können eine Zweigniederlassung gründen, um zu expandieren und ihr Geschäft regional auszudehnen. Es ist mit erheblichem Aufwand verbunden, eine Expansion umzusetzen, denn dabei sind sowohl wirtschaftliche als auch rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Soll ein neuer Unternehmensstandort etabliert werden, ist zunächst die Frage zu beantworten, wie dieser Standort rechtlich in die gesamte Unternehmensorganisation eingegliedert werden kann.
Digitale Kommunikationstechnologien und moderne Cloud-Dienste erleichtern die Zusammenarbeit von Muttergesellschaften und Zweigstellen ganz erheblich. Dank der Digitalen Transformation können die verschiedenen Unternehmensteile problemlos über Grenzen hinweg koordiniert werden und es kann dabei eine einheitliche Geschäftspolitik umgesetzt werden. Mobile Arbeitsplätze und die Gewährleistung höchster Standards für die Datensicherheit bilden die Basis multinationaler Kooperationen zwischen den verschiedenen organisatorischen Einheiten des Unternehmens.
Generell gibt es vier Möglichkeiten, das Unternehmen um einen weiteren Standort zu vergrößern:
Tochterunternehmen
Betriebsstätte
Repräsentanz
Zweigstelle
Wenn für die Entscheidung und die Umsetzung der Gründung eine Beratung gewünscht wird, können sich die Unternehmen an die Industrie- und Handelskammer wenden:
DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
Breite Straße 29
D-10178 Berlin
Telefon 030 20308-0
Fax 030 20308-1000
E-Mail info[a]dihk.de
Tochterunternehmen
Dabei handelt es sich um die Gründung eines rechtlich selbstständigen Unternehmens, obwohl die Tochtergesellschaft mehrheitlich zur Muttergesellschaft gehört. Dennoch verfügt sie über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Die gewählte Rechtsform (z.B. GmbH, KG oder OHG) ist ausschlaggebend dafür, welche rechtlichen Bestimmungen bei der Gründung zu beachten sind. Die Tochtergesellschaft bilanziert eigenständig und es gelten die deutschen Rechtsvorschriften, selbst wenn es sich um ein Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns handelt. Das ist ein Unterscheidungsmerkmal zur den anderen Formen der Expansion an einem weiteren Standort.
Betriebsstätte
Betriebsstätten sind unselbstständige Niederlassungen, die als Geschäftslokale gegründet werden und rechtlich von der Zentrale abhängen und somit nicht wirtschaftlich oder rechtlich selbstständig agieren können. Die Niederlassungen sind reine Produktionsstätten, Lager oder auch Vermittlungsstellen. In rechtlicher Hinsicht sind Betriebsstätten Teile des Unternehmens an einem anderen Standort.
Die Rechnungsstellung wie auch die Bilanzierung erfolgen im Namen der Zentrale. Jede dieser unselbstständigen Niederlassungen muss beim zuständigen Verbraucherschutz-, Gewerbe- oder Ordnungsamt angemeldet werden. Es ist jedoch keine Eintragung ins Handelsregister notwendig.
Repräsentanz
Als Repräsentanz werden häufig Zweigstellen ausländischer Unternehmen bezeichnet. Im deutschen Gewerbe- und Handelsrecht ist dieser Begriff nicht vorgesehen. Oft wird diese Art der Niederlassung von einem externen Gewerbetreibenden geführt, der selbstständig tätig ist, wie beispielsweise ein Handelsvertreter. Die Repräsentanz ist rechtlich komplett abhängig und deshalb erfolgt keine Eintragung ins Handelsregister, sondern lediglich eine Anmeldung beim Gewerbeamt.
Zweigstelle
Eine Zweigstelle ist eine rechtlich selbstständige Niederlassung eines Unternehmens. Wenn ein Konzern eine Zweigstelle gründet, bildet diese Organisationseinheit eine Zwischenform zwischen einem rechtlich völlig selbstständigen Unternehmen und der Auslagerung einer Abteilung oder eines rechtlich unselbstständigen Bereichs als Betriebsstätte. Die Organisationsstruktur ist auf Dauer eingerichtet und soll es ermöglichen, einen Fortbestand auch dann zu gewährleisten, wenn die Hauptniederlassung wegfällt.
Es ist also das wesentliche Merkmal einer Zweigstelle, dass sie einerseits in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmen steht und andererseits bis zu einem bestimmten Grad selbstständig agieren kann. Die Zweigstelle ist jedoch Teil der Unternehmensorganisation und keine eigenständige Rechtspersönlichkeit, sondern gehört zum Vermögen des Unternehmensträgers. Dieser ist wiederum im Grundbuch eingetragen und fungiert als Partei im Falle eines Rechtsstreits.
Gemäß der Paragrafen 13 ff. HGB (Handelgesetzbuch)ist eine Zweigstelle:
eine Niederlassung, die vom Hauptgeschäft räumlich getrennt ist
ein zusätzlicher, auf Dauer eingerichteter Mittelpunkt des Unternehmens
im Handelsregister einzutragen
Zweigstelle – Zweigniederlassung gründen: Vorgehensweise der Gründung
Wenn ein Unternehmen eine Zweigstelle gründen will, sind verschiedene Formalitäten zu erledigen:
Gewerbeanmeldung
Handelsregistereintragung
Einholen von Genehmigungen
Beachtung ausländerrechtlicher Erfordernisse
Angaben auf Geschäftsbriefen
Zweigniederlassung gründen: Gewerbe anmelden
Da es bei der Gründung einer Zweigstelle darum geht, dort einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen, ist es erforderlich, die Zweigstelle beim dafür zuständigen Verbraucherschutzamt anzumelden. Bei der Anmeldung müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden. Der Antragsteller muss sich mit einem Ausweisdokument legitimieren. Dieser Identitätsnachweis kann mit einem Personalausweis oder Reisepass erfolgen.
Handelt der Antragsteller im Auftrag eines Dritten, beispielsweise des Unternehmensinhabers, benötigt er zusätzlich eine Vollmacht. Nimmt der Prokurist oder der Geschäftsführer die Anmeldung vor, ist der Handelsregisterauszug vorzulegen. Erfolgt die Anmeldung durch einen ausländischen Staatsbürger ist darüber hinaus eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller befugt ist, selbstständig als Gewerbetreibender tätig zu werden.
Als Nachweis für das Unternehmen gilt der Auszug aus dem Handelsregister. Wird eine Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens gegründet, muss der entsprechende Handelsregisterauszug dieses Landes inklusive einer Übersetzung vorgelegt werden. Der Antragsteller benötigt außerdem eine übersetzte Inlandsbevollmächtigung sowie eine öffentlich beglaubigte Vollmacht.
Zweigniederlassung gründen: Muss ein Handelsregistereintragung durchführen werden
Bei der Eintragung ins Handelsregister wird zwischen folgenden Möglichkeiten unterschieden:
- eine inländische Gesellschaft meldet die Zweigstelle an
- eine ausländische Gesellschaft meldet die Zweigstelle an
Die Anmeldung der Zweigniederlassung muss bei dem Registergericht vorgenommen werden, das am Standort der Hauptniederlassung zuständig ist. Die Handelsregistereintragung hat in schriftlicher, notariell beglaubigter Form zu erfolgen. Außerdem müssen am Standort der Zweigniederlassung die erforderlichen Unterschriften ebenfalls beim Registergericht hinterlegt werden.
Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft muss bei einer GmbH der Gesellschaftervertrag als öffentlich beglaubigte Kopie der Anmeldung beigefügt werden. Bei einer AG ist die öffentlich beglaubigte Kopie der geltenden Satzung vorzulegen.
Auch die Anmeldung einer Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens muss in deutscher Sprache unter Vorlage aller übersetzten Dokumente beim zuständigen Registergericht erfolgen. Der Niederlassungsleiter kann die Anmeldung im Handelsregister vornehmen und muss dafür über entsprechende Vollmachten verfügen.
Will das ausländische Mutterunternehmen mehrere Zweigstellen in Deutschland errichten, kann ein Handelsregister als Hauptregister für alle Zweigstellen bestimmt werden. Bei der Anmeldung ist ein Nachweis über das Bestehen der Muttergesellschaft und über den wirtschaftlichen Zweck der Zweigniederlassung zu erbringen.
Einholen von Genehmigungen
Es ist bei verschiedenen Gewerben nötig, vor Beginn der Geschäftstätigkeit Genehmigungen vorzuweisen. Diese Genehmigungen müssen zunächst bei der entsprechenden Behörde beantragt werden. Beispielsweise müssen Handwerksbetriebe Genehmigungen vorlegen, welche sie bei der Handwerkskammer vor Ort beantragen können. Eine derartige Genehmigung verifiziert, dass ein Handwerksmeister die Leitung der Zweigniederlassung übernimmt.
Bei den meisten Zweigstellen ist jedoch davon auszugehen, dass diese unter die Gewerbefreiheit fallen. Das gilt für die überwiegende Zahl der Handelsgesellschaften. Dennoch sollten vorher Erkundigungen darüber eingeholt werden, ob die gewerbliche Tätigkeit bestimmten Vorschriften unterliegt. Über diese Vorschriften kann man sich beim Gewerbeamt informieren. Auf dem Informationsportal Gewerbeanmeldung.de wurden nützliche Adressen zusammengestellt.
Beachtung ausländerrechtlicher Erfordernisse
Wird ein ausländischer Bürger mit der Leitung der Zweigstelle betraut, benötigt er entweder eine:
- Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger oder eine
- Aufenthaltsgenehmigung gemäß dem Ausländergesetz
Diese Genehmigung muss außerdem die Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit enthalten. Davon ausgenommen sind EU-Bürger, Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Bürger, mit deren Länder Vereinbarungen existieren, wie die USA oder die Schweiz.
Angaben auf Geschäftsbriefen
Eine Zweigstelle muss auf ihren Briefen die vollständigen Daten des Mutterunternehmens angeben und außerdem vermerken, in welches Handelsregister die Zweigstelle eingetragen wurde. Abhängig von der Gesellschaftsform müssen weitere Pflichtangaben erfolgen.
Zweigniederlassung gründen oder besser Tochtergesellschaft gründen?
Häufig wird vermutet, dass es einfacher sei, eine Zweigstelle zu gründen als eine Tochtergesellschaft in Form einer GmbH. Ausländische Unternehmen verbinden mit der Option, eine Zweigstelle zu errichten auch die Vermutung, dann nicht in Deutschland steuerpflichtig zu sein.
Das ist jedoch nicht der Fall. Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine oder mehrere Zweigstellen, so müssen die Einnahmen in Deutschland versteuert werden. Die Steuern sind abhängig von der Rechtsform der ausländischen Muttergesellschaft und werden entsprechend der Steuern berechnet, die ein deutsches Unternehmen dieser Rechtsform entrichten müsste.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden die Gewinne nicht nochmals im Herkunftsland der Muttergesellschaft versteuert oder es wird eine Anrechnung bereits in Deutschland gezahlter Steuern vorgenommen. In Deutschland zu zahlende Steuerarten sind:
Einkommenssteuer
Körperschaftssteuer
Solidaritätszuschlag
Lohnsteuer
Gewerbesteuer
Umsatzsteuer
Die Gewerbesteuer muss in der Kommune entrichtet werden, in der die Zweigstelle oder die Tochtergesellschaft ansässig ist.
Zweigstelle gründen und vom Ausland aus führen: Macht das Sinn?
Es ist prinzipiell möglich, in Deutschland die Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens zu gründen und die Geschäftsführung vom Ausland aus zu übernehmen, ohne einen Wohnsitz in Deutschland zu haben. Es ist jedoch erforderlich, im Heimatland bei der deutschen Botschaft eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, die eine Einreise jederzeit ermöglicht.
Zweigniederlassung im Ausland
Will ein deutsches Unternehmen im Ausland eine Zweigstelle – Zweigniederlassung gründen, muss es die dort geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen beachten, die sich teilweise erheblich von denen in Deutschland unterscheiden. Besonders wichtig ist darauf zu achten, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland besteht. Ist dies nicht der Fall, müssen die Gewinne in beiden Ländern versteuert werden. Die Handelskammer ist der geeignete Ansprechpartner, der deutsche Firmen bei der Gründung von Zweigstellen unterstützt.
Soll die Zweigniederlassung in einem EU-Land gegründet werden, ist dies wesentlich leichter umsetzbar, da in beiden Ländern EU-Recht gilt. Dennoch unterscheiden sich die rechtlichen Voraussetzungen in einzelnen Bereichen, sodass es nötig ist, im Vorfeld genaue Informationen einzuholen. Es ist nicht möglich, pauschale Aussagen darüber zu treffen, in welchen Ländern die Gründung einer Zweigniederlassung einfach durchgeführt werden kann. Es ist immer empfehlenswert, im Vorfeld möglichst viele Informationen einzuholen und sich im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen beraten zu lassen.
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