Produkthaftungsgesetz: schlimme Beispiele

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Hersteller von Produkten müssen die sogenannte Produkthaftung übernehmen, die den Verbraucher bei der Anwendung eines fehlerhaften Produkts vor finanziellem Schaden schützt. Das Produkthaftungsgesetz greift hier ebenso wie die Paragraphen 823 ff im BGB. Geltend gemacht werden können sämtliche Schäden, neben Sachschäden sind dies auch Personenschäden.

Produkthaftung: Was besagt das Gesetz?

Verbraucher sind bei der Benutzung eines Produkts durch das Produkthaftungsgesetz geschützt. Für Ansprüche aus diesem Gesetz ist es nicht nötig, ein Verschulden seitens des Herstellers nachzuweisen. Der Umstand, dass ein gefährliches Produkt überhaupt auf den Markt gekommen ist, genügt dabei völlig, um daraus resultierende Schäden geltend zu machen. Das Produkthaftungsgesetz spricht hier von der Gefährdungshaftung.
Ob das BGB oder das Produkthaftungsgesetz im Einzelfall zur Anwendung kommt, wird individuell festgelegt. In der Regel kommt das Produkthaftungsgesetz nur zum Tragen, wenn Folgeschäden durch die Anwendung des fehlerhaften Produkts entstanden sind.

Ansprüche aus dem BGB – oder doch aus dem Produkthaftungsgesetz? Ein Beispiel

Herr Müller kauft ein Notebook eines bekannten Herstellers. Dieses funktioniert wie gewünscht, allerdings geht das gute Stück nach einer Woche in Flammen auf. Der Grund dafür ist, dass die Akkus fehlerbehaftet waren. Herr Müller geht zum Arzt, weil er Verbrennungen an den Händen und Unterarmen erlitten hat. Das Notebook kann nicht mehr repariert werden, der Schreibtisch ist beschädigt.

Hier liegt ein Sachmangel vor und der Kaufpreis muss durch den Verkäufer erstattet werden. Als Folgeschäden treten hier der beschädigte Schreibtisch und die Verletzungen des Herrn Müller auf. Der Hersteller kann durch den Händler eventuell belangt werden, wobei der Verkäufer des Notebooks die erste Anlaufstelle für Herrn Müller in Haftungsfragen bleibt.

Der Hersteller haftet bei Konstruktionsfehlern, bei Fabrikationsfehlern und Instruktionsfehlern sowie bei einer Verletzung der Produktbeobachtungspflichten. Im vorliegenden Beispiel könnte es sich um einen Konstruktionsfehler handeln. Die Beweislast liegt insofern beim Käufer, dass dieser nachweisen muss, dass der Fehler aus dem Organisationsbereich des Herstellers stammt. Hier kann sich der Hersteller allerdings aus der Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, dass er keine Schuld trägt.

Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz

Herr Müller kann deutlich machen, dass die Schuld beim Hersteller liegen muss – wo sonst sollte dieser Fehler bei den Akkus herrühren? Der Hersteller muss nun also den kaputten Schreibtisch ersetzen und ein Schmerzensgeld an Herrn Müller zahlen. Das BGB sieht hier die Regelung zur deliktischen Haftung vor, was als Produzentenhaftung benannt werden kann. Das Produkthaftungsgesetz hingegen geht davon aus, dass der Hersteller einer Gefährdungshaftung unterliegt. Das heißt, für die Haftung muss ein Fehler beim Produkt vorliegen, was zum Beispiel bei mangelhafter Sicherheit der Fall ist.

Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Haftung geht das Produkthaftungsgesetz vom Inverkehrbringen des Produkts aus. Im dargestellten Beispiel liegt also ein Produktfehler vor, bei dem es um eine Rechtsgutverletzung geht. Diese kann Leben, Gesundheit, Körper und Eigentum betreffen. Körper und Eigentum des Herrn Müller wurden in Mitleidenschaft gezogen – das Produkthaftungsgesetz sieht die Haftung durch den Hersteller vor. Allerdings kann auch ein Teil-Hersteller zur Rechenschaft gezogen werden, wenn dieser sich durch einen angebrachten Namen oder ein Logo auf dem betreffenden Teil zu erkennen gibt.

Produkthaftungsgesetz: Fachkundige Hilfe suchen

Wer ein Problem mit einem Produkt hat und davon ausgeht, dass hier eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorahnden ist, sollte sich fachkundige Hilfe suchen. Denn viele Hersteller werden kaum auf vorsichtige Anfragen seitens der Verbraucher reagieren, wenn diese nach der Haftung und nach eventuellen Ansprüchen fragen. Es gibt eine Reihe von auf Produkthaftung und gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, die dem Verbraucher und geschädigten Personen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Hier sind Vorab-Informationen ebenso erhältlich wie die Vertretung im Streitfall vor Gericht. Allerdings kommt es in vielen Fällen gar nicht erst zur Klage, weil die Hersteller auf die Schreiben der Anwälte vorher reagieren und einen Prozess abwenden wollen. Es lohnt sich daher durchaus, sich an einen Spezialisten zu wenden, der als Experte für dieses Rechtsgebiet gilt.

Anmerkung der Redaktion: die hier geschilderten Fälle ersetzen keine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder Fachanwalt.


Bildnachweis: © unsplash.com – Tom Butler

Über den Autor

Hans-Jürgen Schwarzer leitet die Content-Marketing-Agentur schwarzer.de. Als Marketer, Unternehmer und Verleger in Personalunion wie auch als leidenschaftlicher Blogger gehört er zu den Hauptautoren von startup-report.de und industry-press.com. Innerhalb seiner breiten Palette an Themen liegen dem Mainzer Lokalpatriot dabei „ausgefallene“ Ideen und technische Novitäten besonders am Herzen.

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