Werbung und Marketing sind sensible Themen für Zahnärzte: Sie dürfen nicht wie Gewerbetreibende werben, dennoch sind ihnen verschiedene Maßnahmen durchaus erlaubt. Dies wurde jetzt auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom November 2015 bestätigt: Ein Zahnarzt darf mit einem Gutscheinportal kooperieren, wenngleich dadurch der Weg hin zu Selbstzahlerleistungen geebnet wird.
Urteil für Zahnärzte: Generelles Werbeverbot?
Einst gab es ein traditionelles Verbot zur Werbung, dem sich Zahnärzte beugen mussten. Doch schon im Jahr 1986 begann der BGH, die Rechtsprechung aufzuweichen und sprach den Zahnärzten ein Recht auf Werbung zu. Einst ging es darum, dass Gewerbetreibende mit Werbung ihre Gewinnerzielungsabsicht unterstützen wollten. Dem ist auch heute noch so, doch der BGH hat entschieden, dass es möglich sei, als Zahnarzt sowohl im Interesse der Gesundheit der Patienten zu handeln, als auch die eigene Auslastung zu verbessern bzw. größere Erfolge zu erzielen. Das generelle Werbeverbot wurde daher aufgehoben und es gibt seither lediglich einige Einschränkungen. Nun stellte sich allerdings die Frage, ob ein Zahnarzt den mit einem Gutscheinportal zusammenarbeiten dürfe.
Urteil des BGH: Zahnärzte dürfen Gutscheine anbieten
Auf einer bekannten Gutscheinplattform gab es Angebote von Zahnärzten aus Nordrhein-Westfalen, die sich rund um Zahnfüllungen, Zahnreinigungen, Bleachings und Korrekturen der Zähne drehten. Die Plattform erhielt eine Prämie für jeden vermittelten Patienten. Die Zahnärztekammer sah dies jedoch nicht ein und klagte gegen eine solche Vorgehensweise. Angeblich kann ein Zahnarzt nicht unabhängig arbeiten, wenn er eine Provision für die Neukundenvermittlung zahlen müsste. Der Bundesgerichtshof sieht dies allerdings anders und ist der Meinung, dass freiberufliche Leistungen durchaus im Rahmen einer solchen Plattform angeboten werden dürften und dass die Provisionen eine angemessene Gegenleistung für die Veröffentlichung des Angebots darstellen. Das Wohl der Patienten sei damit nicht gefährdet, auch das geltende Berufsrecht würde nicht eingeschränkt werden. Werbung und Marketing sind damit Themenbereiche, mit denen sich auch ein Zahnarzt befassen kann – oder sogar in der heutigen Zeit muss. Allerdings gibt es hier diverse Einschränkungen zu beachten, die sich auf Werbeaussagen, Nennungen von bestimmten Bezeichnungen oder auch die Darstellung der Praxis auf der eigenen Homepage beziehen.
Was gilt noch für Gutscheine und Rabattportale?
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich auch 2011 mit der Frage, ob ein Zahnarzt mit Gewinngutscheinen werben dürfe. Als zulässig wurden damals schon Verlosungen von Gutscheinen angesehen sowie die Verlosung von kleinen Sachpreisen. Durch das Werben über Gutscheine werden keine Interessen des Patienten berührt und es wird auch nicht in die „körperliche Integrität“ des Betreffenden eingegriffen. Natürlich gibt es hier das Argument, dass durch das Anbieten von kostenlosen Bleachings ein Patient ein gesundheitliches Risiko in Kauf nehmen könnte, dennoch ist ein solcher Eingriff kein schwerwiegender.
Wichtig ist hingegen auch die Frage, ob das Marketing für Zahnärzte überhaupt zielführend ist. Werden damit tatsächlich neue Patienten bzw. Zielgruppen angesprochen und wird bedacht, dass die angebotenen Gutscheine auch wirklich eingelöst werden könnten? Personelle und räumliche Kapazitäten müssen daher in ausreichendem Maße vorahnden sein, andernfalls droht sogar ein Patientenrückgang und ein Verlust der Stammpatienten. Fühlen sich diese zurückgesetzt und werden neue Patienten bevorzugt behandelt, werden sie sich neu orientieren und zur Konkurrenz wechseln. Insofern muss der Zahnarzt schon wie ein Gewerbetreibender denken.
Hilfe über eine gute Zahnarztsoftware
Viele Abläufe in der Praxis lassen sich durch eine geeignete Zahnarztsoftware besser regeln. So können Termine koordiniert, Behandlungen geplant und Kostenvoranschläge sowie Rechnungen ausgestellt werden. Die Software sollte es erlauben, auch die Freiräume in der zeitlichen und personellen Planung anzuzeigen. Somit lässt sie sich hervorragend im Sinne des Marketings nutzen, wenn es zum Beispiel darum geht, freie Kapazitäten für Neukunden zu entdecken. Werden Gutscheine oder Rabatte verlost bzw. vergeben, so kann sich ein Mehrbedarf an Personal und Zeit vergleichsweise plötzlich ergeben. Dies muss mit der Zahnarztsoftware aber immer noch planbar sein, denn ansonsten steht der Mehrgewinn durch Neukunden einem reibungslosen Ablauf in der Praxis entgegen.
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