Sächsische Verwaltungsvorschriften: Änderungen und Gesetzte

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Bei den Sächsischen Verwaltungsvorschriften handelt es sich um Vorschriften, die sich ausschließlich an die Verwaltung wenden und auch nur für die
Verwaltung des Freistaates Sachsen Gültigkeit haben. Die Sächsischen Verwaltungsvorschriften beziehen sich auf Maßnahmen, die von den einzelnen Verwaltungen vorzunehmen sind.

Was sind Verwaltungsvorschriften?

Bei Verwaltungsvorschriften handelt es sich um Rechtsnormen. Im Gegensatz dazu stellen Gesetze und Verordnungen Rechtsvorschriften dar. Verwaltungsvorschriften können nicht Anlass zu gerichtlichen Klagen sein. Sie werden innerhalb der öffentlichen Verwaltungsorganisation des Landes Sachsen von der Staatsregierung an untergeordnete Verwaltungsbehörden erlassen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein übergeordneter Vorgesetzter eine Verwaltungsvorschrift gegenüber einem nachgeordneten Bediensteten erlässt. Es handelt sich also bei den Sächsischen Verwaltungsvorschriften um allgemeine behördliche Arbeitsanweisungen an die sächsischen Verwaltungsstellen.

Sie steuern das Handeln der sächsischen Verwaltung in gesetzlich nicht genau konkretisierten Bereichen. Das kann zum Beispiel die Höhe des Betrages für Wirtschaftssubventionen in einem Haushaltsplan sein. Sächsische Verwaltungsvorschriften führen zu einem einheitlichen und gleichmäßigen Handeln der Verwaltung und gleichzeitig zu einer Arbeitserleichterung bei den Behördenmitarbeitern.

So müssen sich die Landesbediensteten nicht ständig Gedanken darüber machen, wie ein Gesetzesbegriff auszulegen ist. Manchmal führt das auch zu beschleunigten Behördenentscheidungen.

Sächsische Verwaltungsvorschriften sind für alle Beamten und Landesbediensteten in den sächsischen Behörden verbindlich, da sie weisungsgebunden sind.

Warum werden Verwaltungsvorschriften erlassen?

Im Allgemeinen werden Sächsische Verwaltungsvorschriften zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Rechts der einzelnen Behörden erlassen. Sächsische Verwaltungsvorschriften wenden sich deshalb auch nur an die zuständigen Behörden und nicht an den einzelnen Bürger. Trotzdem haben die Verwaltungsvorschriften auch eine rechtliche Bedeutung für den Bürger des Landes Sachsen.

Die sächsischen Behörden sind zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften verpflichtet, die sich so auf den Bürger auch auswirken.

Im Allgemeinen werden Sächsische Verwaltungsvorschriften zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Rechts der einzelnen Behörden erlassen. (Fotolizenz -Shutterstock: Stokkete )

Im Allgemeinen werden Sächsische Verwaltungsvorschriften zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Rechts der einzelnen Behörden erlassen. (Fotolizenz -Shutterstock: Stokkete )

Die Einteilung der sächsischen Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften lassen sich wie folgt einteilen:

  1.  in organisatorische und
  2. in das Verhalten lenkende Verwaltungsvorschriften.

Die organisatorischen Verwaltungsvorschriften regeln die Zuständigkeiten der Behörden und die innere Ordnung innerhalb der Behörde. Gleichzeitig aber auch den organisatorischen Aufbau.

Das sind in der Regel:

  • die interne Gliederung der Behörde
  • die Geschäftsverteilung
  • die Aktenbearbeitung
  • und die Dienstzeiten.

Die Verwaltungsvorschriften, die das Verhalten lenken, regeln die Handlungen bei einer Entscheidungsfindung der Behörden.

Verwaltungsvorschriften können auch Dienstanweisungen, Erlasse, Verfügungen, technische Anleitungen und Richtlinien sein.

Weiter lassen sich die Sächsischen Verwaltungsvorschriften in:

  • norminterpretierende und
  • normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften einteilen.

Die norminterpretierende Verwaltungsvorschrift wird auch als das Gesetz auslegende Verwaltungsvorschrift benannt. Unbestimmte Rechtsbegriffe können so durch die Verwaltung des Landes Sachsen ausgelegt werden. Schwierige oder schwierig zu interpretierende Rechtsvorschriften finden so ihre einheitliche Anwendung. Es handelt sich jedoch um keine Rechtsnormen, da sie keine Außenwirkung besitzen.

Um den Beurteilungsspielraum, der den öffentlichen Verwaltungen zusteht, voll ausschöpfen zu können, gibt es die normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften legen einen unbestimmten Rechtsbegriff klar aus. Muss eine sächsische Behörde zum Beispiel regeln, ab wann Fluglärm zu einer Belästigung wird, handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift.

Diese Verwaltungsvorschriften besitzen eine Wirkung nach außen und sind damit auch für Entscheidungen bei Gericht bindend und relevant.

Die Sächsischen Verwaltungsvorschriften im Internet

Verwaltungsvorschriften sind also keine Rechtsvorschriften. Sie sind für die sächsischen Verwaltungen jedoch wichtig, da es sich um verwaltungsinterne Regelungen handelt, die das Handeln und die Organisation der Behörden bestimmen.

Das Handeln der Behörden wird durch sie in einem enormen Ausmaß bestimmt. Da Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Gesetzen konkretisieren, wenden manche Mitarbeiter in Behörden nur sie an, ohne zu wissen, welches Gesetz eigentlich dahintersteckt.

Verwaltungsvorschriften begründen also die gängige sächsische Verwaltungspraxis. Anordnungen, Ausführungsvorschriften, Erlasse und Dienstanweisungen in den sächsischen Verwaltungsvorschriften binden die Behörden des Landes. Rundschreiben jedoch enthalten lediglich Empfehlungen. In der Anwendung werden jedoch auch Rundschreiben als verbindlich von der Verwaltung behandelt.

Nicht jedes Bundesland in Deutschland veröffentlicht Verwaltungsvorschriften. Es gibt Bundesländer, die offenbar der Meinung sind, Verwaltungsvorschriften gehen den Bürger nichts an, da es sich um verwaltungsinternes Recht handelt.

Die Sächsische Staatsregierung ist da anderer Meinung. Sie stellt in Zusammenarbeit mit dem SV Saxonia-Verlag mit REVOSax ein Landesrechtsportal zur Verfügung. Hier können auch Verwaltungsvorschriften recherchiert werden.

Der Verwaltungsvorschriften gibt es viele. ( Fotolizenz-shutterstock_Suteren )

Der Verwaltungsvorschriften gibt es viele. ( Fotolizenz-shutterstock_Suteren )

Die Sächsischen Verwaltungsvorschriften im Einzelnen

Der Verwaltungsvorschriften gibt es viele. Sie reichen von der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Führung und Verwaltung von Personalakten der Beamten über die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Formblätter für die Abschlussprüfungen der Schularten Oberschule und Förderschule im Freistaat Sachsen bis hin zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung.

Wird eine sächsische Verwaltungsvorschrift gesucht, geht man auf die Seite REVOSax und ruft dort das Suchformular auf. Dann gibt man den Suchbegriff ein und starte die Suche. Auf www.recht-sachsen.de kann ebenfalls gesucht werden.

Sächsische Verwaltungsvorschrift für kommunale Grundstücke

Die sächsische Verwaltungsvorschrift für kommunale Grundstücke zum Beispiel regelt den Verkauf und die Wertermittlung dieser Grundstücke. Die Inhaltsübersicht gestaltet sich wie folgt:

  •  I. Anwendungsbereich
  • II. Genehmigungspflicht nach § 90 Absatz 3 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung
    1. Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
    2. Ausnahmen von der Genehmigungspflich
  • III. Höhe des Verkaufspreises
    ○ 1. Voller Wert
    ○ 2. Veräußerung unter Wert
  •  IV. Wertermittlung
    ○ 1. Verkehrswertgutachten
    ○ 2. Wertermittlung durch kommunale Bedienstete
  •  V. Öffentliches Anbieten
    ○ 1. Veröffentlichung der Verkaufsangebote
    ○ 2. Eingang und Öffnung der Kaufangebote
    ○ 3. Prüfung der Kaufangebote und Zuschlagserteilung
    ○ 4. Verfahrensweise bei öffentlichen Angeboten, auf die keine oder nur Kaufangebote unterhalb des ermittelten Verkehrswertes eingehen
  • VI. Veräußerung im Wege der Versteigerung
    ○ 1. Voller Wert
    ○ 2. Einlieferungsvertrag
    ○ 3. Dokumentation
    ○ 4. Maklercourtage
  • VII. Sonderfälle
    ○ 1. Besonderheiten beim Verkauf von Grundstücken an Unternehmen
    ○ 2. Besonderheiten bei Umsiedlung aus Überschwemmungsgebieten
    ○ 3. Besonderheiten bei historischen Gebäuden
    ○ 4. Besonderheiten bei Kleinst- und Splitterflächen
  • VIII. Erklärung für die Eintragung ins Grundbuch
  • IX. Allgemeine Zulassung von Ausnahmen nach § 83 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung
  • X. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Sächsische Verwaltungsvorschrift für Förderungen

Unter Förderungen versteht man im Haushaltsrecht freiwillige Leistungen des Freistaats Sachsen an Stellen außerhalb der jeweiligen Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Nach Abschluss der Förderung ist ein Nachweis über den Verwendungszweck der finanziellen Mittel obligatorisch zu erbringen. Dieser dient dem Nachweis, dass die Förderung ordnungsgemäß verwendet wurde und kein Missbrauch von Fördermitteln betrieben wurde.

Auch die Förderrichtlinien sind auf REVOSax zu finden. Sie unterteilen sich in folgende Bereiche:

  1. Allgemein, Regionen, Auslandsbeziehung
  2. Beschäftigungsförderung
  3. Energiewirtschaft
  4. Kommunale Investitionen, kommunale Zusammenarbeit
  5.  Kultur und Bildung
  6. Landesplanung, Städtebau, Dorferneuerung, Bau, Verkehr
  7. Sozialwesen, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz
  8. Umwelt, Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz
  9. Wirtschaftsförderung allgemein
  10. Wohnungswesen
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Sächsische Verwaltungsvorschrift Leihverkehrsordnung

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst regelt die Leihverkehrsordnung im Freistaat Sachsen. Der sächsische Leihverkehr versorgt die Bürger des Freistaates Sachsen mit Information und Literatur. Der Leihverkehr ist eine Gemeinschaftseinrichtung der öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken in Sachsen, um Medien zu liefern und zu vermitteln. Dabei sind die Medien auf keine physische Form begrenzt.

Es können Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, CD’s, DVD’s u. Ä. sein. Der sächsische Leihverkehr soll wissenschaftlichen und beruflichen Zwecken der Bürger dienen, der Aus- und Weiterbildung, sowie der persönlichen Fortbildung. Alle öffentlichen Bibliotheken können am sächsischen Leihverkehr teilnehmen ohne das sie eine Zulassung benötigen. Bestellt werden soll Literatur, die nicht am Ort erhältlich ist.

Allerdings muss sie zur Durchführung des Leihverkehrs über die erforderlichen elektronischen Recherche- und Kommunikationsmittel verfügen. Qualifiziertes Personal muss die ordnungsgemäße Abwicklung des Leihverkehrs garantieren. Die sachgerechte Verwaltung der entliehenen Medien aus anderen Bibliotheken muss dabei sichergestellt werden.

Kontrolle der Sächsischen Verwaltungsvorschriften

Normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften sind für Gerichte der Maßstab für eine Prüfung, sollte es zu einem Streitfall kommen. Das Gericht muss dann prüfen, ob der Behörde ein Ermessensfehler unterlaufen ist. Gleichzeitig kann beurteilt werden, ob sich die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift in dem vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum bewegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: „Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab gerichtlicher Kontrolle“ Es ist also entscheidend, wie das Gericht den Rechtsbegriff auslegt. Das Gericht kann sich der Ansicht der sächsischen Verwaltung anschließen, wenn es meint, dass sie richtig ist oder es legt, die aus der eigenen Sicht maßgebliche Auslegung zugrunde.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Verwaltungsvorschriften, sofern das Landesrecht es bestimmt. Vertritt das Oberverwaltungsgericht die Auffassung, dass die Verwaltungsvorschrift ungültig ist, so wird sie für unwirksam erklärt.

Diese Entscheidung ist allgemein verbindlich. Sie wirkt also nicht nur zwischen den einzelnen Parteien im Prozess, sondern gegen alle. Das betrifft jedoch nur Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung, also normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften.

Gestaltung und Änderung von Sächsischen Verwaltungsvorschriften

Sächsische Verwaltungsvorschriften sind gemäß den §§ 69 ff. GGO und den nachfolgenden Anforderungen (vgl. § 69 Absatz 2 GGO) zu gestalten. Darüber hinaus sind die Vorgaben zur Gestaltung von Rechtsverordnungen der GGO und des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen „Handbuchs der Rechtsförmlichkeit“ zu verwenden.

Sächsische Verwaltungsvorschriften müssen nach § 69 Absatz 1 GGO in der Bezeichnung, also im Kopf, die Rangangabe „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums“ sowie einen Zusatz enthalten, aus dem sich entweder das Gesetz, zu dem die Verwaltungsvorschrift erlassen wurde, oder ihr Inhalt schlagwortartig ergibt.

Beispiel:

“Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Gestaltung kommunaler Dienstsiegel”
Das Gleiche gilt für sächsische Verwaltungsvorschriften, die bereits existierende Verwaltungsvorschriften ändern.

Beispiel:

“Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gestaltung kommunaler Dienstsiegel”
Die Ermächtigungsnorm ist in der Eingangsformel der Sächsischen Verwaltungsvorschrift anzugeben.

Beispiel:

“Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gestaltung kommunaler Dienstsiegel (VwV KomDienstsiegel)”

Beispiel bei einer Änderung:

“In Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gestaltung kommunaler Dienstsiegel (VwV KomDienstsiegel) vom 29. November 1999 (SächsABl. S. 1072), die durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 58) verlängert worden ist, wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:”

Sächsische Verwaltungsvorschriften müssen entsprechend dem Empfänger im Hinblick auf die Sprache, den Aufbau und die Darstellung abgefasst sein. Die Arbeitssituation des jeweiligen Mitarbeiters der Behörde muss berücksichtigt werden. Die Verwaltungsvorschriften müssen leicht verständlich abgefasst sein.

Welchen Bereich sie regeln, welche Mitarbeiter den Inhalt kennen sollten und wer danach handeln muss, muss aus ihnen hervorgehen.

Die Sächsische Verwaltungsvorschrift muss mit einer Inkrafttretensvorschrift versehen werden, damit sie Gültigkeit erlangt.

Beispiel:

“In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gestaltung kommunaler Dienstsiegel (KomDienstsiegel-VwV) vom 23. Juni 1994 (SächsABl. S. 934) außer Kraft. “

Die Inkrafttretensregelung steht beim letzten Paragrafen bzw. letzten Artikel der Verwaltungsvorschrift.
Sind alle Vorgaben erfüllt, entspricht die Sächsische Verwaltungsvorschrift den gesetzlichen Anforderungen.

Fazit:

Sächsische Verwaltungsvorschriften sind ein Instrument für das behördliche Handeln im Freistaat. Da sie nur intern von Bedeutung sind, haben sie beim Bürger eher eine untergeordnete Bedeutung.

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