Was sagt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zum Thema Ruheraum? Dass er wichtig ist, steht außer Frage, doch viele Arbeitgeber wissen gar nicht, dass solch ein Pausenraum gesetzlich vorgeschrieben ist.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Der Ruheraum in Unternehmen: Vorgaben laut Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung gibt in ihrer aktuellen Form Vorgaben für den Ruheraum in Unternehmen vor. Dieser wird auch als Pausenraum oder Bereitschaftsraum bezeichnet und ist per Definition ein nach allen Seiten umschlossener Raum, der der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während einer Unterbrechung ihrer Arbeit dient. Bereitschaftsräume müssen auch für Arbeitsstätten, die im Freien liegen, vorhanden sein und können in Gebäuden, Baustellenwagen oder Containern eingerichtet werden.
Ab welcher Beschäftigtenzahl benötigt man einen Ruheraum?
Es geht nicht nur darum, wie Liegeflächen auszustatten sind, ob Matratzenschoner für die nötige Hygiene sorgen oder ob genügend Stühle und Tische vorhanden sind, damit sich die Beschäftigten im Pausenraum hinsetzen können.
Die ArbStättV gibt auch vor, wann ein Ruheraum überhaupt vorhanden sein muss. Der Gesetzgeber gibt vor, dass in Unternehmen, in denen mindestens 10 Beschäftigte tätig sind oder wenn es die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit erfordern, ein Ruheraum zur Verfügung zu stellen ist.
Das gilt jedoch nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen tätig sind oder wenn sie Arbeitsräume zur Verfügung haben, die die nötigen Voraussetzungen als Pausenräume bereits erfüllen. Sieht die Tätigkeit der Angestellten regelmäßige Zeiten der Arbeitsbereitschaft oder der Arbeitsunterbrechungen vor und ist kein Ruheraum vorhanden, so müssen Bereitschaftsräume eingerichtet werden.
Das gilt vor allem dann, wenn keine festen Zeiten für eine erneute Arbeitsaufnahme vorliegen. Auch das Mutterschutzgesetz und hier § 9 Abs. 3 MuSchG ist zu beachten.
Damit gilt, dass die Einrichtung der Pausenräume laut Arbeitsstättenverordnung nicht von der Beschäftigtenzahl abhängig ist. Der Arbeitgeber muss eigenverantwortlich entscheiden, ob laut ArbStättV und § 5 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Angestellten zu ergreifen sind.
Hierfür wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Das Ergebnis der Beurteilung muss dokumentiert werden. Die Unterstützung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder durch den Betriebsarzt ist möglich.
Welche Anforderungen muss ein Ruheraum für schwangere Mitarbeiterinnen und stillende Mütter erfüllen?
Das Mutterschutzgesetz sieht durch das Gebot der Weiterbeschäftigung vor, dass schwangere und stillende Frauen an ihrem Arbeitsplatz bleiben dürfen, wenn die äußeren Bedingungen stimmen.
Dafür aber muss der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 3 MuSchG sicherstellen, dass die schwangere oder stillende Frau geeignete Bedingungen vorfindet, die ein Hinlegen oder -setzen sowie das Ausruhen ermöglichen.
Bestimmte Anforderungen sind für diesen Pausenraum zu erfüllen:
- Der Raum muss leicht und sicher erreichbar sein.
- Ein Ruheraum für (werdende) Mütter muss binnen fünf Minuten zu Fuß oder mit betrieblichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
- Der Raum muss wenigstens sechs Quadratmeter groß sein.
- Hintergrundgeräusche dürfen höchstens 55 dB betragen.
- Störungen müssen vermieden werden.
- Fenster als Sichtverbindungen nach außen müssen vorhanden sein.
- Die Beleuchtung muss ausreichend sein, bestenfalls durch Tageslicht gewährleistet werden.
- Die Raumtemperatur soll zwischen 21 und max. 26 °C liegen.
- Die Atemluft soll gesundheitlich zuträglich sein (Lüftungsmöglichkeiten oder Klimaanlagen).
- Die Privatsphäre muss bei Nutzung des Raums sichergestellt sein.
Die Möglichkeit zum Hinlegen muss mit einem wasch- oder wegwerfbaren Bezug versehen sein, um den hygienischen Anforderungen zu genügen.
Wichtig:
Es ist nicht möglich, aus einem fehlenden Ruheraum für werdende oder stillende Mütter ein Beschäftigungsverbot für selbige abzuleiten. Vielmehr muss ein solcher Pausenraum vorhanden sein und das bereits seit 1993 (siehe § 8 ArbStättV). Auch Alt-Arbeitsstätten sind entsprechend auszurüsten.
Video: Arbeitsstättenverordnung, Inhalt
Diese elf Punkte muss der Ruheraum laut Arbeitsstättenverordnung erfüllen
Die Arbeitsstättenverordnung definiert genau, welche Kriterien ein Bereitschaftsraum zu erfüllen hat, damit er als solcher gilt.
Die folgenden elf Punkte sind dabei wichtig:
-
Geschützte Lage
Viele Menschen fühlen sich nicht wohl, wenn sie sich am Arbeitsplatz zurückziehen, um sich auszuruhen. Viel zu groß ist die Angst, bei einem Nickerchen erwischt zu werden und am Ende als Faulpelz oder zu wenig belastbar zu gelten. Ein Ruheraum muss daher so liegen, dass er nicht von außen einsehbar ist. Wer hier sitzt, schläft oder sich ausruht, sollte dabei nicht zu beobachten sein. Schon bei der Gebäudeplanung sollte der planende Architekt diesen Punkt berücksichtigen und für einen entsprechenden Sitzschutz oder die passende Lage sorgen.
-
Gute und direkte Erreichbarkeit
Bestenfalls wird der Bereitschaftsraum so geplant, dass er für die jeweilige Zielgruppe gut zu erreichen ist. Es sollen auf dem Weg dahin möglichst wenig Barrieren liegen. Zutrittskontrollen und das Zurücklegen längerer Strecken sollten daher vermieden werden. Die Arbeitsstättenverordnung spricht hier überdies von einer „ungefährdeten Lage“. Auch dieser Punkt zeigt, dass die Einrichtung der Pausenräume bereits bei der Planung der Gebäude berücksichtigt werden sollte.
-
Beruhigende Farben auswählen
Angesichts dessen, dass sich die Beschäftigten im Ruheraum erholen sollen, sind anregende Farben per se tabu. Die Aussage in der ArbStättV, dass Pausenräume als solche ausgestattet sein müssen, lässt sich auch auf die farbliche Gestaltung übertragen. Verschiedene Farben regen zum Entspannen und Regenerieren an, dies zeigt uns die Farblehre. Ruhige Pastelltöne sind besonders gut geeignet, um Ruhe zu finden und sich zu erholen.
-
Ruhiger Raum
Das Mutterschutzgesetz sieht eine maximale Schallbelastung von 55 dB für werdende und stillende Mütter vor. Dieses Maß kann auch für die Einrichtung der Bereitschaftsräume der übrigen Angestellten herangezogen werden. Der Raum sollte so gestaltet sein, dass er möglichst viel Schall schluckt, damit die Akustik angenehm ist. Gleichzeitig soll Lärm aus dem Unternehmen nicht hineinkommen. Um das Wohlbefinden zu steigern, können im Ruheraum auch Möglichkeiten zum Abspielen von Musik geschaffen werden.
-
Tageslicht berücksichtigen
Die ArbStättV gibt vor, dass eine ausreichende Beleuchtung im Ruheraum vorhanden sein muss. Bestenfalls wird diese durch Tageslicht erreicht. Ist das nicht möglich, weil der Raum zum Beispiel nach Norden liegt bzw. das Fenster nur nach Norden zeigt, muss mit einer künstlichen Beleuchtung das Wohlfühlen ermöglicht werden. Beruhigendes Warmlicht sollte ebenso vorhanden sein wie aktivierendes Licht. Letzteres zeichnet sich durch seinen hohen Weißanteil aus. Ideal ist auch dimmbares Licht, sodass die Beleuchtung an die gewünschte Ruhe angepasst werden kann.
-
Gerüche einbinden
Die Arbeitsstättenverordnung schreibt freilich nicht vor, wie es im Ruheraum zu riechen hat. Doch es hat sich in der Praxis bewährt, zum Beispiel elektronische Zerstäuber einzusetzen, die einen beruhigenden Duft verströmen. Dabei sollten allerdings Pausenräume für werdende Mütter nicht derartig behandelt werden, um keine gesundheitlichen Beschwerden zu verstärken oder auszulösen.
Auch für stillende Mütter sind derartige künstliche Gerüche nicht geeignet bzw. vielmehr für das Baby, dem die künstlichen Duftpartikel schaden können. Ist der Raum gut zu lüften, ist dies auch ausreichend. Wichtig ist dieser Punkt auch im Sommer: Das Lüften am frühen Morgen ist hier unbedingt empfehlenswert, damit der Ruheraum überhaupt am Tage genutzt werden kann.
-
Richtig positionierte Liegeflächen
In vielen Unternehmen ist nur ein Ruheraum vorgesehen, weil hier nur wenige Mitarbeiter vorhanden sind und noch weniger diesen Raum nutzen werden. In anderen Unternehmen ist der Bereitschaftsraum gut frequentiert und teilweise sogar von mehreren Mitarbeitern gleichzeitig genutzt.
In diesem Fall ist es wichtig, dass die Liegebereiche gut zueinander positioniert sind. Ausreichend Platz ist unbedingt wichtig, denn wer mag schon direkt neben seinem Chef oder neben einem anderen Mitarbeiter, den er kaum kennt, mittags einen Powernap genießen? Um den hygienischen Anspruch zu gewährleisten, sollten die Liegeflächen mit den schon erwähnten Matratzenschonern zur Förderung der Hygiene ausgestattet sein. Sie können nach der Benutzung einfach abgezogen und gewaschen oder weggeworfen werden.
-
Verschiedene Positionen zum Ausruhen
Nicht jeder, der den Pausenraum aufsucht, möchte hier auch schlafen. Manch einer will vielleicht nur fünf Minuten lang ein Buch lesen oder seinen Kaffee am Tisch trinken, ohne dass er dabei an die Arbeit denken muss. Liegesysteme bzw. die gesamte Einrichtung des Raumes sollte dies berücksichtigen. Die ArbStättV sieht vor, dass der Raum mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein sollte.
-
Optische Fixpunkte
Es kann beruhigend sein, auf einen bestimmten Fixpunkt zu schauen. Vergleichbar ist das mit dem Bild beim Zahnarzt, das über dem Behandlungsstuhl angebracht wird und auf das der Patient während der Behandlung schauen kann. Auch im Ruheraum sollte es einen derartigen Fixpunkt geben, damit sich das Auge „festhalten“ kann. Bilderserien oder Dekogegenstände, auch ein Wasserspiel wie ein Zimmerbrunnen sind dafür geeignet. Wichtig ist, dass diese Fixpunkte so aufgestellt werden, dass sie von jedem Platz im Raum aus zu sehen sind und dass alle Mitarbeiter gleichzeitig darauf schauen können, ohne dass ein Angestellter zum Störfaktor wird.
-
Ausreichende Größe
Wichtig ist nicht nur, dass im Ruheraum die Akustik stimmt, dass es demzufolge ruhig ist und dass der Raum leicht zugänglich ist. Er muss auch ausreichend groß sein! Kein Mensch kann sich in einem Raum erholen, in dem sich Tische und Stühle praktisch übereinander stapeln. Das gilt vor allem dann, wenn mehrere Angestellte den Raum nutzen. Sind diese zeitgleich im Pausenraum und möchte jeder ein wenig Privatsphäre genießen, muss dazu die Möglichkeit bestehen.
Dies ist zum einen durch eine ausreichende Größe und somit durch den nötigen Abstand der Sitz- und Liegemöglichkeiten zueinander gewährleistet. Zum anderen kann eine räumliche Unterteilung vorgenommen werden, indem zum Beispiel ein Sichtschutz aufgestellt wird. Schon ein Paravent kann den Raum schmücken und für den nötigen Abstand der Mitarbeiter sorgen. Er ist flexibel aufstellbar und wird einfach zur Seite gestellt, wenn er nicht benötigt wird.
-
Regelmäßige Kontrolle
Was genau einzuhalten ist, ist in der Arbeitsstättenverordnung nachzulesen. Arbeitgeber tun gut daran, sich an die ArbStättV zu halten, denn zum einen ist es freilich eine gesetzliche Vorgabe, Bereitschaftsräume für Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Zum anderen sind Angestellte deutlich motivierter und leistungsfähiger, wenn sie sich und ihre Bedürfnisse geachtet fühlen und wenn sie zwischendurch Kraft tanken können.
Es ist somit wichtig, dass sich der Bereitschaftsraum konsequent an den Bedürfnissen der Zielgruppe orientiert. Um dies sicherzustellen, ist es hilfreich, regelmäßig eine Art Qualitätskontrolle durchzuführen. Bei dieser wird die Verweildauer im Ruheraum genauer unter die Lupe genommen. Außerdem wird die Erholungsqualität durch Umfragen unter den Mitarbeitern erhoben und ausgewertet. Auf Basis dieser Daten können Verbesserungen am Pausenraum vorgenommen werden.