Online-Streitbeilegung (OS) nach ODR-Verordnung: Informationspflicht für Shops ab 09.01.16

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Das Thema Online-Streitbeilegung (OS) nach ODR-Verordnung kocht nun zum Jahresanfang kräftig hoch und bringt so manchen Shop-Betreiber in zeitliche Nöte. Ab dem 09.01.2016 müssen Onine-Shops einer neuen Informationspflicht Rechnung tragen. Aufgrund der Kürze der zeit bis zum Termin dürften Abmahnhaie schon wieder auf dem Weg sein und nach Opfern fischen.

Neue Informationspflicht für Onlineshops

Die neue Informationspflicht für Onlineshops adressiert sich an Online-Shops, welche sich an Verbraucher richten (B2C). Die Informationspflicht sieht vor, dass die Betreiber von Online-Shops über eine EU-Plattform zur Streitbeilegung informieren müssen.

Die URL „http://ec.europa.eu/consumers/odr/“

Das wäre ja noch vertretbar. Nun ist es aber so, dass diese EU-Plattform derzeit noch gar nicht existiert. Was bereits existiert, ist jedoch die URL, unter welcher die neue EU-Plattform künftig zu erreichen sein wird. Und dieser Link ist es, denn der Shop-Betreiber seinen Kunden anbieten muss. Die europäische Verordnung über Online-Streitbeilegung (dies ist die so genannte ODR-Verordnung) sieht vor, dass Onlinehändler über genau diese Plattform der EU informieren müssen.

Der Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung

Im Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung ist einerseits der Stichtag des 09.01.2016 festgehalten – und zum anderen, dass zu diesem Zeitpunkt im Online-Shop ein für den Nutzer leicht zugänglicher Link zu der oben beschriebenen URL der EU-Plattform EC.EUROPA.EU bereitgestellt sein muss. Diese Plattform sollte eigentlich – sinnigerweise – zum Stichtag vorhanden sein. Wie zu erfahren war, kann die Plattform jedoch erst zum 15.02.2016 online sein. Im Zeitraum zwischen dem 09.01.2016 und dem 15.02.2016 wird nun in allen B2C-Online-Shops ein Link ausgebracht werden müssen, denn Ziel nicht existiert. Das ändert natürlich nichts an der Informations- und Verlinkungspflicht, welche bereits am 09.01.2016 wirksam ist.

Erfüllen der Informations- und Verlinkungspflicht des Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung

Wer die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung erfüllen möchte, kann dies ganz simpel zum Beispiel über die Veröffentlichung des nachfolgenden Textes tun:

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Wichtig für den Online-Händler:

  1. Der Link zur EU-Plattform muss im Bestellprozess einfügt werden.
  2. Der Link muss „leicht zugänglich“ sein. Das ist er, wenn er beispielsweise ins Impressum eingefügt wurde.
  3. Der Shop-Betreiber muss die eigene E-Mail-Adresse bei dem Link angeben.
  4. Der Link zur EU-Plattform muss in die AGB eingefügt werden.

Nationalen Streitbeilegungsstellen

Ab voraussichtlich April 2016 werden vom Bundesamt für Justiz nationale Streitbeilegungsstellen zugelassen. Online-Händler sind nach Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung verpflichtet, die Verbraucher darüber zu informieren, dass es die sogenannte OS-Plattform gibt. Auch die Möglichkeit, diese Steitbeilegung zu nutzen muss mitgeteilt werden.

Zunächst gilt ab dem 09.01.2016 die Informationspflicht, welche sich aus dem Art. 14 Abs. 1 ODR-VO ergibt. Die aus dem Absatz 2 resultierende Pflicht wird erst ab April zu berücksichtigen sein – und auch nur dann, wenn der Online-Händler sich verpflichtet hat, eine nationale Schlichtungsstelle zu nutzen.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) regelt die nationalen Schlichtungsstellen. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich zu informieren, in wie weit der Online-Händler bereit bzw. verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren einer nationalen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und auf die nationale Schlichtungsstelle hinzuweisen.

Die dazu nötigen Verbraucherschlichtungsstellen bestehend derzeit nochnicht. Die Pflichten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) gelten auch erst ab Anfang 2017.

Hinweis auf Schlichtungsstelle in AGB aufnehmen

Ein Hinweis in den AGB kann unter einem Punkt „Schlichtung von Streitigkeiten“ aufgenommen werden. Möglich wäre zum Beispiel der folgende Wortlaut.

Eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) wird von der europäischen Kommission bereitgestellt. Verbraucher finden diese Plattform unter der URL http://ec.europa.eu/consumers/odr/ und können diese für ihre Beilegung ihrer Streitigkeiten zu benützen.„.

Sobald es ab April 2016 die ersten nationalen alternativen Verbraucher Schlichtungsstellen geben wird, gilt auch die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 ODR-VO. In diesem Fall empfiehlt sich die Aufnahme des o.a. Passus in die AGB.

Angebote per E-Mail

Auch per E-Mail versandte Angebote müssen diesen Text beinhalten. Eine Aufnahme des Textes in E-Mails mit Angeboten ist hier ebenfalls Pflicht.


Bildnachweis: © Alexas_Fotos

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