Im Internet sind zahlreiche Mustervorlagen zu finden. Nicht alle sind rechtlich sicher und können ohne Weiteres verwendet werden. Anders sieht es mit der Unterlassungserklärung des Rechtsanwalts und Fachanwalts Dr. Jan Peter Müßig aus, der auf seinen Seiten ein Muster für diese Erklärung anbietet. Dieses Muster darf im Internet frei verwendet werden, einzige Bedingung ist, dass auf die Seiten des Dr. Müßig verlinkt wird.
Eine Unterlassungserklärung sollte nicht leichtfertig unterzeichnet werden, denn die sich daraus ergebenden Ansprüche seitens des Abmahners haben dreißig Jahre lang Bestand.
Prüfung der Abmahnung
Gerade im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht kann rasch eine Abmahnung ins Haus flattern. Gründe können zum Beispiel sein, wenn geschützte Markennamen frei verwendet werden oder wenn Urheberrechte missachtet worden sind. Letzteres ist der Fall, wenn ein Text für eine Internetseite oder eine andere Publikation kopiert wird oder wenn Fotos aus dem Netz gezogen und ohne Rücksprache mit dem Rechteinhaber verwendet werden.
Wer nun eine solche Abmahnung bekommt, sollte diese unbedingt ernst nehmen und nicht leichtfertig zu den Akten legen. Die Art der Reaktion auf die Abmahnung ist jedoch vom Einzelfall abhängig und es sollten vorab sämtliche Möglichkeiten geprüft werden. In der Regel wird es zu einer Unterlassungserklärung kommen, die auf der Grundlage des Musters des Rechtsanwalts Dr. Müßig basieren kann.
Neben der Prüfung der Fristen ist es wichtig, dass die eigene Rechtsposition des Abgemahnten geklärt wird. Dies kann ein juristischer Laie in der Regel kaum selbst vornehmen, hier ist die umfassende Beratung des fachlich versierten Rechtsanwalts wichtig. Er wird auf die rechtliche Position ebenso hinweisen wie auf eventuelle Schwierigkeiten, die sich aus der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ergeben können.
Vorgehensweise bei Erhalt der Abmahnung
Nach Erhalt der Abmahnung sollte umgehend ein auf Medien- oder Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Er wird die gesetzte Frist überprüfen. Juristisch gesehen sind diese Friste von großer Bedeutung, zeigen sie doch an, innerhalb welcher Zeit eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und wie viel Zeit für die Einleitung rechtlicher Schritte bleibt. Wird die Frist überschritten, muss der Abmahner seinen Anspruch auf Unterlassung beweisen bzw. ihn glaubhaft darlegen. Nimmt er dies vor, so kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, die den Abgemahnten teuer zu stehen kommen kann.
Verhinderung der einstweiligen Verfügung
Eine solche einstweilige Verfügung kann verhindert werden, wenn der Abgemahnte eine Stellungnahme abgibt – und zwar rechtzeitig. Außerdem ist es möglich, sogenannte Schutzschriften bei dem dafür zuständigen Gericht zu erwirken.
Im Rahmen der Stellungnahme ist ggf. darzulegen, dass die Rechtspflicht für die Unterlassungserklärung nicht anerkannt wird. Damit ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, direkt die verlangte Erklärung abzugeben. Wichtig ist auch, noch vor der Stellungnahme zu prüfen, ob die formellen Anforderungen an eine Abmahnung überhaupt eingehalten wurden. Außerdem muss natürlich überprüft werden, ob es überhaupt einen rechtlichen Anspruch auf die Abmahnung gibt, das heißt, ob diese auf einer wirksamen Grundlage beruht. Die tatsächliche Berechtigung der Abmahnung muss überdies bewiesen werden. In Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Rechtsanwalt wird nun überprüft, ob die eigene rechtliche Position sicher ist und inwieweit die Abmahnung für gültig erklärt werden kann. Die Beurteilung der rechtlichen Lage ergibt dann die Notwendigkeit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Wichtig: Eine solche Unterlassungserklärung ist dreißig Jahre lang gültig! Bei der Formulierung gilt es daher, besondere Vorsicht walten zu lassen und sie bewusst vorzunehmen. Wird gegen die Unterlassungserklärung binnen ihres Gültigkeitszeitraums verstoßen, so handelt sich der Abgemahnte eine Vertragsstrafe ein, die in empfindlicher Höhe ausgesprochen werden kann.
Muster für eine Unterlassungserklärung
Die Unterlassungserklärung wird auch als Verpflichtungserklärung bezeichnet und wird im besten Fall nicht neu formuliert. Vielmehr kann ein rechtsgültiges Muster verwendet werden, welches durch den Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Jan Peter Müßig im Internet bereitgestellt wird und allen Formansprüchen genügt.
In diesem Muster wird der Abgemahnte namentlich genannt und verpflichtet sich gegenüber dem Abmahner – der ebenfalls mit Namen aufgeführt werden muss – die relevanten Daten ohne Zustimmung des Gläubigers Dritten zugänglich zu machen. Es erklärt sich mit einer Vertragsstrafe einverstanden, die im Streitfall jedoch durch das zuständige Gericht geprüft wird, wenn er gegen diese Unterlassungserklärung schuldhaft verstößt. Durch diese Erklärung wird die Rechtsverbindlichkeit anerkannt, nicht jedoch eine Rechtspflicht. Ein wichtiger Bestandteil der Erklärung kann sein, dass eine Haftung für die Handlungen Dritter nicht übernommen wird. Dies ist oft auch sinnvoll, denn der Abgemahnte kann die Nutzung oder Weitergabe von Daten durch Dritte nicht beeinflussen oder unterbinden.
Das komplette Muster der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung findet sich auf den Seiten des Rechtsanwalts Dr. Jan Peter Müßig zur freien Verwendung. Allerdings ersetzt dieses Muster nicht die umfassende Beratung eines Fachanwalts in dem entsprechenden Fall. Daher sollte auf eine solche keinesfalls verzichtet werden!
Was ist noch wichtig?
Wichtig zu erwähnen bei dieser Erklärung kann des Weiteren sein, dass der Anspruch auf Auskunft dem Grunde nach anerkannt wird und dass Auskunft bei Bedarf erteilt werden kann. Wenn sich eine urheberrechtlich relevante Datei, die Gegenstand des Streits ist, nicht im Besitz des Unterlassungsschuldners befindet, ist ggf. auch darauf in der Erklärung hinzuweisen. Es sollte zudem ggf. erklärt werden, dass eine wissentliche Verwertung der Daten und Dateien nicht stattfand.
Freie Verwendung von Mustern
Das Muster der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung darf für die eigenen Zwecke verwendet werden. Es ist im Internet frei nutzbar, wenn in der Nähe und gut sichtbar der Link auf die Internetseite des Rechtsanwalts Dr. Müßig gesetzt wird. Die Lizenzierung ist hingegen nicht gestattet, ebenso darf keine anderweitige Verwertung vorgenommen werden.
Wichtig zu beachten: Die Anforderungen, die der Gesetzgeber an solche Erklärungen stellt, ändern sich immer wieder. Auch die Praxis der Abmahnungen unterliegt einem ständigen Wandel. Das bedeutet, dass vor der Verwendung des Musters eine Rücksprache mit dem Anwalt gehalten werden sollte. Schließlich kann es sein, dass sich die rechtlichen Anforderungen inzwischen geändert haben und andere Formulierungen sinnvoller sind. Wer sich hier absichern möchte, sollte sich unbedingt an den Anwalt wenden. Generell ist es zu empfehlen, das Muster der Unterlassungserklärung nicht einfach zu verwenden, sondern sich umfassend beraten zu lassen. Nur so lässt sich der eigene rechtliche Standpunkt genau klären, denn schließlich kann es sein, dass gewisse Rechtsansprüche seitens des Abmahners durchaus Bestand haben und berücksichtigt werden müssen.
Formular Urheberrecht:
http://ramuessig.de/Muster_Unterlassungserklaerung.pdf
Formular Markenrecht:
http://ramuessig.de/Muster-Unterlassungserklaerung.pdf
Resümee: Jeder, der eine Unterlassungserklärung abgeben muss, sollte sich gründlich beraten lassen. Also nicht einfach ohne Vorbedingung Erklärungen abgeben und Unterschriften dazu leisten. Erfahrene Unternehmer wissen natürlich, dass immer wieder Situationen entstehen können, wo sich andere in ihrem Markenrecht oder Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen können. Diese möglichen Verletzungen geltenden Rechts sollten auf jeden Fall ernst genommen und geprüft werden. Also wie erwähnt nicht sofort unterzeichnen, sondern eventuell auch Möglichkeiten abklären, wie man ohne Erklärung die entstandenen möglichen Verletzungen regeln kann. Das kann im Zweifel immer besser sein.
Eine sogenannte Stellungnahme kann zum Beispiel ein Königsweg für den Abgemahnten sein, um die Unterlassungserklärung zu verhindern. Diese sollte aber zeitlich schnell nach der Beanstandung des Sachverhaltes erfolgen. Wenn etwa die sogenannte „Rechtspflicht“ für die Erklärung zur Unterlassung nicht anerkannt wird, muss der Abgemahnte nicht sofort diese Erklärung abgeben. Man gewinnt also wertvolle Zeit. Erstes Ziel: Abklären, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Beruht es auf einer gesetzlichen Grundlage, was der Abmahner verlangt? Und selbstverständlich muss auch alles rechtlich beweisbar sein. Es muss schließlich eine Berechtigung für die Vorwürfe vorliegen. Da ist ein erfahrener Anwalt die erste Adresse. Gemeinsam mit dem Abgemahnten wird jetzt die eigene rechtliche Position durchgespielt. Es wird also geprüft, ob ein Widerspruch Erfolg hätte. Das ist ein ganz wichtiger Punkt, denn wenn man von einem Standpunkt der Stärke aus argumentiert, hat man von Beginn an bessere Karten und kann den Abmahner vielleicht auch mit guten Argumenten davon abbringen, eine Unterlassungserklärung zu verlangen.
Freilich: Wenn die Lage auch nach Begutachtung durch den Fachanwalt schwierig ist, könnte es sein, dass man eine Unterlassungserklärung abgeben muss. Diese ist dann sogar dreißig Jahre gültig, so dass manche Aussagen für eine ganz lange Zeit so nicht mehr verbreitet und veröffentlicht werden. Es kann also durchaus langfristige Folgen haben, eine derartige Unterlassungserklärung abzugeben. Entsprechend wichtig ist, mit dem Fachanwalt länger den Sachverhalt zu prüfen und erst dann zu unterzeichnen. Es ist sicher allgemein bekannt und wurde hier auch schon erwähnt. Aber wer sich nicht an die Erklärung hält und weiter die gleichen Behauptungen aufstellt, riskiert eine empfindliche Vertragsstrafe, die vorher von einem Gericht festgelegt wird, wenn nicht schon in der Erklärung ein bestimmter Betrag erwähnt wird. Wie hoch diese Strafe wäre? Das hängt auch vom Streitthema und den Vermögensverhältnissen des Abgemahnten ab. Es kann aber eine empfindlich hohe Strafe sein.
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