Framing: Urteil des BGH zur Urheberrechtsverletzung (I ZR 46/12)

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Framing – das sogenannte Einbetten fremder Video-Clips in die eigene Webseite – hat den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Gestern nun fällte er sein Urteil zu der Frage, ob das Einbetten (Framing) der Videos eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder nicht.

Einbeitten oder Framing umfasst natürlich nicht nur Video-Clips sondern auch Text- oder Bild-Contents von Webseiten Dritter. Besonders aktuell ist der Fall schon deswegen, weil die Video-Plattform YouTube ihr Geschäftsmodell drauf aufbaut, dass Video-Content, der bei YouTube hochgeladen wird, über das Framing eine weite Verbreitung erfährt. Wäre das nun eine Urheberrechtsverletzung, hätte dies eine starke Einschränkung für die Nutzer von YouTube zur Folge.

Die Klage vor dem BGH wurde von einem Hersteller von Wasserfiltern vorgetragen. Ein Video des Unternehmens zum Thema Wasserverschmutzung wurde auf YouTube hochgeladen. Ausgerechnet zwei Handelsvertreter eines Wettbewerbers nutzten das Video über Wasserverschmutzung auf ihrer Webseite, indem sie dem YouTube-Clip eingebunden haben. Klassischer Fall von Framing. Der Hersteller ging dagegen vor.

Das Landgericht München entschied zunächst für den Hersteller und entschied auf 2.000 Euro Schadensersatz für den Hersteller. In der Berufung wurden die Handelsvertreter abgewiesen. In Folge wurde auch der Europäischer Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bemüht. Der wiederum sah in seinem Urteil ganz klar keine vorliegende Urheberrechtsverletzung und gab die Angelegenheit wieder zurück zum Bundesgerichtshof.

Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe

Im Urteil des BGH (Aktenzeichen: I ZR 46/12) heißt es nun, dass genau dann keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn der Inhalt – in diesem Fall das Video – mit Zustimmung des Rechteinhabers frei zugänglich gemacht wurde. Der BGH verwies die Sache nun erneut zum Oberlandesgericht zurück.

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