Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer im ersten Monat krank ist

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Es dauert bis der Neuzugang ins System integriert ist. Deshalb gibt es für alle Neuangestellten zunächst besondere Regelungen, was das Gehalt angeht. — Wie ist die Lohnfortzahlung im ersten Monat geregelt? Von wem bekommen die Arbeitnehmer ihr Geld bei Krankheit?

Lohnfortzahlungen im ersten Monat — Allgemeines

Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlungen im ersten Monat?

Zunächst einmal: jeder Angestellte eines Unternehmens unabhängig davon, ob die Stelle sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, hat Anspruch auf Lohnfortzahlungen bei Krankheit. Auch geringfügig Beschäftige. Im ersten Monat werden Neuangestellte aber erst nach einer vierwöchigen Wartezeit im Krankheitsfall entlohnt. Während dieser Wartezeit mussten sie ununterbrochen anwesend gewesen sein. Wird der Neuangestellte innerhalb dieser “Wartezeit” krank, zahlt die Krankenkasse Krankengeld, so schreibt es Artikel § 44 des Fünften Sozialgesetzbuch. Dieser vierwöchige Zeitraum beginnt ab dem ersten Arbeitstag und nicht (wie oft fälschlicherweise angenommen) am Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Es ist immer eine ärztliche Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit nötig, die umgehend erfolgen muss.

Der Mitarbeiter ist arbeitsunfähig, wenn…

  •  er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands seinem Aufgaben am Arbeitsplatz nicht nachkommen kann.
  • Arbeit seinen Gesundheitszustand verschlimmern oder Rückfälle hervorrufen könnte.

Anlässe können sein:

  • Maßnahmen zur Krankheitsprävention & medizinischen Vorsorge
  • psychische/physische Erkrankung/Verletzung
  • Rehabilitation
  • rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch
  • rechtmäßige Sterilisation

Zunächst einmal: jeder Angestellte eines Unternehmens unabhängig davon, ob die Stelle sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, hat Anspruch auf Lohnfortzahlungen bei Krankheit. Auch geringfügig Beschäftige. (#01)

Zunächst einmal: jeder Angestellte eines Unternehmens unabhängig davon, ob die Stelle sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, hat Anspruch auf Lohnfortzahlungen bei Krankheit. Auch geringfügig Beschäftige. (#01)

Lohnfortzahlung im ersten Monat: Regelungen Auslandsaufenthalt

Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland, muss der Arbeitgeber innerhalb einer Woche darüber informiert werden. Nötig ist auch die Aufenthaltsadresse und die geschätzte Krankheitsdauer. Beim Krankheitsfall in einem Land, in dem Sozialversicherungsabkommen gilt, muss der Mitarbeiter umgehend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt beantragen und diese Informationen an den Arbeitgeber und deutsche Krankenkasse weiterleiten.

Lohnfortzahlung: Was, wenn Genesung im ersten Monat länger dauert?

Geht die Krankheit über die vier Wochen hinaus, gilt laut dem Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG): Ab dem ersten Tag der fünften Krankheitswoche hat auch der Neuangestellte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Artikel § 3) für die darauffolgenden sechs Wochen.

Nach der Genesung beginnt die vierwöchige Wartezeit von neuem und die Lohnfortzahlungsregelungen entsprechen dem Prinzip, das gewöhnlich im ersten Monat am neuen Arbeitsplatz gegolten hätte solange, bis die Vierwochen-Frist gesund durchgearbeitet worden ist. Danach bekommt er im Krankheitsfall wie jeder andere Mitarbeiter Lohnfortzahlungen.

 

Sind sechs Wochen vorüber und der Mitarbeiter erweist sich immer noch als arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber der Krankenkasse den regulären Lohnfortzahlungsbetrag der Krankenkasse mitteilen.

Sind sechs Wochen vorüber und der Mitarbeiter erweist sich immer noch als arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber der Krankenkasse den regulären Lohnfortzahlungsbetrag der Krankenkasse mitteilen.

Was passiert nach der regulären Entgeltfortzahlung?

Darauf ergibt sich dann das von der Krankenkasse errechnete Krankengeld, das der Mitarbeiter bis zur völligen Genesung bekommt. (Achtung: Dies gilt nicht für Neumitarbeiter, die die Wartezeit noch nicht vollendet haben!)

Lohnfortzahlung im ersten Monat — Ausnahme Azubi

Für wen diese vier-Wochen-Wartezeit jedoch nicht gilt, sind Auszubildende. Sie werden direkt übernommen. In der Ausbildung ist der Arbeitsvertrag so verbunden, dass ein Lehrling direkt in die allgemeine Verwaltung mit aufgenommen werden kann. Für ihn gilt also diese Art der vierwöchigen Wartezeit nicht und er wird automatisch entlang des Normalfalls vergütet. Wird er im ersten Monat nach Abschluss des neuen Arbeitsvertrages krank, hat er ein Recht auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen.


BIldnachweis:© Fotolia-Titelbild:Ana Blazic Pavlovic-#01: Elnur -#02: Robert Kneschke

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