Gewerbesteuer: Pflicht zur Zahlung durch alle Gewerbeunternehmen

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Die Gemeinden dürfen die Gewerbesteuer als kommunale Ertragssteuer erheben. Dafür wird jährlich ein Steuerhebesatz festgelegt, der auf den Steuermessbetrag des Bundes aufgelegt wird.

Verpflichtung zur Gewerbesteuer: Diese Regelungen gelten

Mit der Anmeldung des eigenen Unternehmens ist auch die Anmeldung zur Gewerbesteuer nötig. Meist leitet das Finanzamt die Anmeldung einer Selbstständigkeit direkt an das zuständige Gewerbeamt weiter. Von dort bekommt der Gründer Post und wird dazu aufgefordert, seine Steuern pünktlich zu bezahlen. Doch nicht jeder Selbstständige muss auch Gewerbesteuern zahlen.

Wer ist steuerpflichtig?

Wird im Inland ein Gewerbebetrieb gegründet und unterhalten, unterliegt dieser der Gewerbesteuer. Das Gewerbeamt vergibt einen Gewerbeschein und informiert über die zu entrichtenden Steuern. Allerdings ist nicht jeder Selbstständige steuerpflichtig, denn dafür müssen bestimmte Voraussetzungen der Selbstständigkeit erfüllt sein.

Das Einkommenssteuergesetz definiert einen Gewerbetreibenden wie folgt:

  • Tätigkeit ist auf Selbstständigkeit ausgelegt
  • Tätigkeit ist nachhaltig
  • Gewinnerzielungsabsicht ist vorhanden/keine Liebhaberei
  • Teilnahme am wirtschaftlichen Leben erkennbar
  • Tätigkeit besteht nicht im Bereich Land- und Forstwirtschaft
  • keine reine Vermögensverwaltung
  • keine freiberufliche Tätigkeit

Nach dieser Definition sind Gewerbetreibende also zum Beispiel Handwerker oder Unternehmen, die in der Industrie tätig sind. Auch Handelsunternehmen und Vermittlungsagenturen sowie Hotels und Gaststätten sind gewerbliche Unternehmen, die folglich Gewerbesteuern zahlen müssen. Eine Kapitalgesellschaft (AG und GmbH) ist allein durch ihre Rechtsform ein Gewerbeunternehmen.

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich nicht um einen festen Betrag, der von allen Unternehmen gleichermaßen erhoben wird. ( Foto: Shutterstock- Stock-Asso )

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich nicht um einen festen Betrag, der von allen Unternehmen gleichermaßen erhoben wird. ( Foto: Shutterstock- Stock-Asso )

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuern

Gewerbesteuern müssen nur von Gewerbetreibenden und nicht von Freiberuflern gezahlt werden. Allerdings ist die Abgrenzung einer freiberuflichen zu einer gewerblichen Tätigkeit oft schwierig.

Wichtig ist hier die schöpferische Arbeit, die als Kriterium herangezogen wird. Das Einkommenssteuergesetz sieht sogenannte Katalogberufe vor, deren Angehörige per se Freiberufler sind. Zusätzlich gibt es definierte katalogähnliche Berufe, bei denen die Zuordnung zu der Gruppe der Freiberufler ebenfalls nicht schwer ist. Außerdem sind weitere freie Berufe möglich, bei denen dem Finanzamt plausibel begründet werden muss, warum der Betreffende eben kein Gewerbetreibender ist.

Wann beginnt die Pflicht zur Steuerzahlung?

Jeder Gewerbetreibende, der der Pflicht zur Steuerzahlung unterliegt, kann den Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit als maßgeblichen Steuerbeginn festsetzen. Dies gilt zumindest für Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Bei Kapitalgesellschaften sieht dies etwas anders aus, ihre Steuerpflicht beginnt mit der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister.

Wird der Betrieb wieder eingestellt, endet auch die Pflicht zur Steuerzahlung. Bei Kapitalgesellschaften gilt, dass ihre Steuerpflicht mit der Beendigung jeglicher Tätigkeit endet. Meist ist dies der Fall, wenn das vorhandene Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist. Steuerschuldner ist in jedem Fall der Unternehmer, auf dessen Namen und Rechnung die Firma läuft. Bei Personen- und Kapitalgesellschaften ist die Gesellschaft selbst Steuerschuldner.

Die Berechnung der Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich nicht um einen festen Betrag, der von allen Unternehmen gleichermaßen erhoben wird. Vielmehr hängt die Höhe der Steuer an verschiedenen Faktoren, zu denen unter anderem der Gewerbeertrag gehört. Dies ist der Gewinn, den der Gewerbetrieb verzeichnet hat und der durch Hinzurechnungen und Kürzungen verändert werden kann.

Hinzurechnungen für die Berechnung der Steuer

Um der Gewerbesteuerpflicht korrekt nachzukommen, muss der Gewerbeertrag um die folgenden Hinzurechnungen ergänzt werden:

  • Zinsaufwendungen sowie Renten und dauernde Lasten in Höhe von 25 Prozent
  • Gewinnanteile stiller Teilhaber in Höhe von 25 Prozent
  • 25 Prozent der Finanzierungsanteile von Mieten und Pachten, Leasingraten, Lizenzen und Konzessionen
  • 20 Prozent des beweglichen Anlagevermögens
  • 50 Prozent des unbeweglichen Vermögens
  • Streubesitzdividenden
  • Spenden

Rabatte, Boni und Skonti werden nicht zu den Hinzurechnungen gezählt, auch Vertriebslizenzen sind hier ausgenommen.

Gewerbesteuern müssen nur von Gewerbetreibenden und nicht von Freiberuflern gezahlt werden. (Foto: Shutterstock-fizkes)

Gewerbesteuern müssen nur von Gewerbetreibenden und nicht von Freiberuflern gezahlt werden. (Foto: Shutterstock-fizkes)

Kürzungen bei der Berechnung der Steuer

Die gesetzlichen Regelungen zur Gewerbesteuer sehen darüber hinaus Kürzungen des Gewerbeertrags vor. Diese beziehen sich auf den zum Betriebsvermögen zählenden Grundbesitz, der mit 1,2 Prozent des Einheitswerts angenommen wird. Die Kürzung darf aber nur erfolgen, wenn der Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist.

Weitere Kürzungen werden durch Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft fällig.

Freibeträge bei der Besteuerung

Wie bei vielen anderen Steuerarten auch gibt es bei der Gewerbesteuerpflicht besondere Regelungen bei der Berechnung. Hier werden zum Beispiel Freibeträge gewährt auf den Gewerbeertrag gewährt. Natürliche Personen und Personengesellschaften sind demnach bis zu einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro im Jahr von der Steuer befreit. Auch bestimmte juristische Personen (zum Beispiel rechtsfähige Vereine) können Freibeträge bis zu einem Gewerbeertrag von 5.000 Euro im Jahr in Anspruch nehmen.

Wichtig: Kapitalgesellschaften können keine Freibeträge nutzen. Wer also eine GmbH gründet, kann im Jahr auch nur 18.000 Euro als Gewerbeertrag anmelden, er muss dennoch die Gewerbesteuer zahlen.

Besteht eine Anrechenbarkeit auf die Einkommenssteuer?

Personengesellschaften genießen den Vorteil, der ihnen durch § 35 des Einkommenssteuergesetzes gewährt wird: Die Steuern werden auf die Einkommenssteuern angerechnet. Dafür muss allerdings immer eine positive Einkommenssteuerschuld vorliegen, was schwierig wird, wenn hohe Hinzurechnungen angerechnet werden müssen. Übersteigen die Gewerbe- die Einkommensteuern, ist die Anrechenbarkeit eingeschränkt. Ein nicht genutztes Anrechnungsvolumen kann nicht vor- oder rückgetragen und damit genutzt werden.

Steuern als Betriebsausgaben?

Fällige gewerbliche Steuern können nicht als Betriebsausgabe angerechnet werden, das Recht darauf ist mit den neuen Regelungen zu den Unternehmenssteuern im Jahr 2008 entfallen. Das bedeutet, dass diese Steuern nicht angesetzt und den steuerpflichtigen Gewinn mindern können. Da sie aber auf die Einkommenssteuerschuld angerechnet werden, entsteht hiermit zumindest ein teilweiser Ausgleich.

Tipp: Auch die Einkommenssteuer kann nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden, sie kann in der nächsten Bilanz nicht Gewinn mindernd zur Anwendung kommen. Sie ist auch nicht als persönliche Mehrbelastung ausweisbar, sondern muss schlicht und einfach gezahlt werden.

Jeder Gewerbetreibende, der der Pflicht zur Steuerzahlung unterliegt, kann den Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit als maßgeblichen Steuerbeginn festsetzen. ( Foto: Shutterstock-Fizkes)

Jeder Gewerbetreibende, der der Pflicht zur Steuerzahlung unterliegt, kann den Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit als maßgeblichen Steuerbeginn festsetzen. ( Foto: Shutterstock-Fizkes)

Steueranreize für Unternehmen

In vielen Regionen der Bundesrepublik wird daran gearbeitet, den Standort für Unternehmen attraktiver zu gestalten. Auffällig ist das gerade im Vergleich zwischen Brandenburg und Berlin: Brandenburg bietet zahlreiche Regionen mit niedrigerer Steuerlast, vor allem im Speckgürtel rund um die Hauptstadt ist das der Fall. Dabei gehen beide eine Symbiose ein, wie Fachleute vermuten: Berlin stellt hier die Forschungseinrichtungen und die Fachkräfte, Brandenburg wiederum die in der Hauptstadt nicht vorhandenen riesigen Freiflächen, die für die Gründung von Unternehmen prädestiniert sind.

Spielraum bei der Gewerbesteuersatzung

Verschiedene Regionen, die verstärkt Unternehmen ansiedeln wollen, setzen vor allem auf die Gewerbesteuersatzung bzw. deren Unterschied zu den Satzung der übrigen Länder und Städte. Ein niedriger Gewerbesteuersatz soll Unternehmen anlocken, wobei sich manche Bundesländer gegenseitig zu unterbieten versuchen. In Brandenburg ist dies vor allem im Landkreis Oder-Spree auffällig, wo der Hebesatz deutlich unter den üblichen Sätzen liegt. Ob hierbei wirklich die Zufriedenstellung von Tesla die Ursache war, kann man nur mutmaßen.

Ein wichtiger Wettbewerbsfaktor ist ein niedriger Gewerbesteuersatz allemal. Für das Land rechnet sich der Verzicht auf allzu hohe Gewerbesteuerumsätze dennoch, denn es werden dafür mehr Unternehmen angesiedelt. Frei nach dem Motto „Kleinvieh macht auch Mist“ wird auf Masse gesetzt. Mit Erfolg, wie das Beispiel Zossen unlängst zeigte: Dort zahlen Unternehmen 51 Prozent weniger Steuern als in Berlin, was zu einer enormen Ansiedlung von Firmen führte. Die Gewerbesteuereinnahmen der Stadt konnten sich binnen 15 Jahren mehr als verdoppeln und stiegen von sechs auf vierzig Millionen Euro.

Experten empfehlen nun vor allem Großunternehmen, in Regionen mit niedrigen Gewerbesteuersätzen zu gehen, kleinere Firmen können demnach auch dort bleiben, wo die Steuersätze hoch sind. Diese kleinen Firmen sollen sich durch Kreativität und Individualität auszeichnen und durch lukrative Standorte ebenfalls einen Anreiz geboten bekommen, sich dort langfristig niederzulassen. In Berlin sind dies beispielsweise Firmen mit einem geringen Platzbedarf, in Brandenburg gründen sich eher Unternehmen, die große Flächen für Lager und Produktion benötigen.

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