Die stille Gesellschaft wird als Personengesellschaft behandelt und nicht als Handelsgesellschaft. Im Vergleich zu anderen Rechtsformen ähnelt sie durch die Art der Beteiligung eher einem Gemeinschafts- bzw. Schuldverhältnis. Der stille Gesellschafter hält durch seine Kapitaleinlage einen Anteil am Hauptgewerbe der Gesellschaft.
Die stille Gesellschaft – kennzeichnende Merkmale
Die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters gehört entsprechend der BWL Definition zum Vermögen des Unternehmens bzw. des Gewerbetreibenden. Durch seinen Anteil partizipiert der Gesellschafter von den Gewinnen und Verlusten, auch wenn er nicht am Betriebsvermögen selbst beteiligt ist. Dadurch entfällt für ihn das finanzielle Risiko. Stattdessen fungiert er sozusagen als Darlehensgeber, was auch durch die Einkommenssteuer berücksichtigt wird. Wenn er Einkünfte aus seiner Einlage verzeichnet, so muss er diese also in der Steuererklärung angeben.
Die gesetzliche Grundlage für die stille Gesellschaft lässt sich im Handelsgesetzbuch nachvollziehen, §§ 230-237. Hier sind die rechtlichen Kriterien des Gesellschaftervertrags aufgeführt, von der Gesellschafterbeteiligung über die Gewinnbeteiligung bis hin zu den nicht vorhandenen Rechten und Pflichten. Anders als aktive Teilhaber haben sie keine speziellen Verpflichtungen aufgrund der Geschäfte. Es gibt also kein Mitspracherecht oder Befugnisse im Rahmen der Geschäftsführung.
Hier zeigt sich die Ähnlichkeit mit einem typischen Schuldverhältnis. Ein stiller Gesellschafter ist eine Art Kreditgeber, der jedoch durch die speziellen Informationsrechte und die Kontrolle in einem Gesellschaftsverhältnis zum Unternehmen steht.
Wissenswertes zur Gründung
Die Gründung einer stillen Gesellschaft bedarf lediglich eines formlosen Vertrags zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Hauptgesellschafter. In dieser schriftlichen Vereinbarung wird die Höhe der Gesellschafterbeteiligung definiert sowie die Art der Beteiligung. Es ist möglich, dass die stillen Gesellschafter nicht nur am Gewinn teilhaben, sondern auch am Verlust.
Die Möglichkeit zur stillen Gesellschaft besteht nur bei handelsgewerblichen Firmen. Das heißt, dass nur eine stille Beteiligung an Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften vereinbart werden kann. Mit dem Begriff der Innengesellschaft wird verdeutlicht, dass sich das spezielle Verhältnis ausschließlich auf den internen Bereich konzentriert. Für Außenstehende ist diese Beteiligung also nicht nachzuvollziehen, weder im Unternehmen selbst noch beim Register.
Die Vorteile
Der stille Teilhaber profitiert neben der Anonymität noch von anderen Vorteilen. Vor allem ist diese Form des Gesellschaftsverhältnisses so beliebt, weil keine besonderen Verpflichtungen damit einhergehen. Dennoch können die Beteiligten vom Unternehmensgewinn profitieren. Für die Firmen selbst bedeutet die Einlage des nicht öffentlich auftretenden Gesellschafters, dass sie leicht ihr Kapital aufstocken können.
Eine Veränderung hinsichtlich der Geschäftsführung oder Anpassungen der Unternehmensform ist dafür nicht erforderlich. Als Einschränkung kann die fehlende Einflussnahme aufgeführt werden. Das Gewerbe läuft also unabhängig von ihnen ab. Für das Gewerbe selbst können eventuell Verpflichtungen entstehen.
Spezielle Verfahren
Die Gewinne des Gesellschafters, die erzielt werden, müssen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung angegeben werden. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG besagt, dass ein Verlust in der Regel nicht abzusetzen ist. Abhängig von der Vereinbarung können hohe Verluste dazu führen, dass das Einlagekonto in den Negativbereich geht. Durch Gewinne lässt es sich wieder aufstocken. Der Betriebsinhaber ist dazu verpflichtet, die Kapitalertragsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag einzubehalten und anzumelden.
Die atypische stille Gesellschaft
Ein atypisch stiller Teilhaber hat mehr Kontrollrechte und ist laut § 15 I 1 Nr. 2 EStG Mitunternehmer. Er beteiligt sich an den Gewinnen und Verlusten, außerdem steht ihm auch ein Anteil am Gesellschaftsvermögen zu, inklusive Reserven und Geschäftswert. Damit hat der atypische stille Gesellschafter die Möglichkeit, stärker Einfluss zu nehmen, wenn es beispielsweise zu Änderungen in der Geschäftsführung kommt. Durch eine erweiterte Weisungsbefugnis hat er das Recht zur Mitsprache (siehe BFH v. 28. Januar 1982 – BStBl II S. 389; BFH/NV 1999 S. 402).
Allerdings bedeutet der Begriff atypisch auch eine verstärkte Haftbarkeit, sodass man auch über die eigentliche Einlagenhöhe hinaus an Verlusten beteiligt ist. Ob es sich um eine GmbH oder um eine andere Gesellschaftsform handelt, für das Finanzamt muss der atypisch stille Beteiligte laut § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG seine Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeben. Anders als bei der Steuerklärung des typischen stillen Gesellschafters sind im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer steuerliche Vorzüge zu verzeichnen.
Die Bilanz der GmbH
Der Geschäftsinhaber sollte sich mit BWL auskennen, denn ihm fällt die Aufgabe der Bilanzerstellung zu. Er muss auf Anfrage den Gesellschaftern eine schriftliche Mitteilung über den Jahresabschluss zur Verfügung stellen. Diese dürfen ggf. einen Sachverständigen zurate ziehen, um die Richtigkeit der Zahlen zu prüfen. Wenn ein Gewinn erzielt wurde, ist dieser bei den „sonstigen Verbindlichkeiten“ zu finden. Verluste sind auf dem entsprechenden Einlagekonto verzeichnet.
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